Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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eichnete  Konsul.  Die  Legitimation  durch  ein  Seefahrtsbuch  (d.  14.)  ist  bei  der
lumusterung  im  Auslande  nicht  erforderlich.

K.  23.

Der  Schiffer,  durch  dessen  Verschulden  eine  vorgeschriebene  Abmusterung
unterbleibt,  hat  Geldbuße  bis  zu  funfig  Thalern  und  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  verwirtt.

K.  24.

Für  eine  Unnucserung,  welche  im  Inlande  erfolgt,  einschließlich  der  Anfertigung
  oder  Berichtigung  der  Musterrolle,  sind  von  dem  Schiffer  für  Nechmug
des  As  ers  außer  den  tarifmäßigen  Stempeln,  Behust  Bestrchtung,  der  Kosten
der  Musterungsbehörden,  für  jeden  Schiffsmann  7  Sgr.  6  Pf.  Gebühren  zu
entrichten.  Für  eine  Berichtigung  der  Musterrolle  ohne  Anmusterung,  imgleichen
für  eine  Abmusterung  werden  im  Inlande  Stempel  und  Gebühren  nicht  erhoben.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Schiffsmannschaft  während  des
Dienstverhältnisses.

Zur  Ergänzung  der  Artikel  531.  ff.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  wird
Folgendes  bestimmt:

ß.  2V5.
Zum  ersten  Absatz  des  Artikels  531.

Der  Schiffsmann  darf  bis  gur  Ammssterung.  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers
das  Schiff  nicht  verlassen.  Ist  ihm  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt,  so  muß  er
zur  festgesetzten  Zeit  und  jedenfalls,  sofern  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  bewilligt
  ist,  vor  acht  Uhr  Abends  zurückkehren.

§.  26.
Zum  zweiten  Absatz  des  Artikels  531.

Dem  Schiffsmann  böhrt  außer  der  Heuer  Beköstigung,  und  so  lange
ihm  in  Folge  eines  Unfalls  oder  aus  anderen  Gründen  auf  dem  Schiffe  kein
Unterkommen  gewährt  wird,  ein  anderweitiges  angemessenes  Unterkommen.

Am  Bord  des  Schiffes  hat  die  Schiffsmannschaft  auf  einen  nur  für  sie
und  ihre  Effekten  bestimmten,  wohlverwahrten  und  genügend  zu  lüftenden  Logisraum
  Anspruch.  Der  Logisraum,  mit  Ausnahme  des  Kojenraumes,  muß  mindestens
  43  Fuß  hoch  und  so  groß  sein,  daß  auf  jeden  Schiffsmann,  einschließlich
seines  Kojenraumes,  mindestens  65  Kubikfuß  kommen.  In  Betref  der  L  -

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