Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1177 — 
g. 3. 
Dem Schiffskapitain liegt ob, jede von ihm verfuͤgte Disziplinarstrafe mit 
Bemerkung der Art des Vergehen und der vorhandenen Beweise in dem Schiffs- 
tagebuche zu verzeichnen oder verzeichnen zu lassen. 
KC. 4. 
Wird zu einer Zeit, wo das Schiff auf der Rhede eines inländischen See- 
hafens bereits segelfertig gemacht ist, oder sich auf offener See) oder in einem 
ausländischen Hafen oder Gewässer befindet, von dem Schiffsvolke eines der in den 
nachstehenden I§. 5. bis 8. bezeichneten Verbrechen verübt, so treten die daselbst 
bestimmten Kriminalstrafen ein. Bei Abmessung dieser Strafen soll auf die etwa. 
schon angewendete Disziplinarstrafe keine Rücksicht genommen werden. 
KG. 5. 
Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffskapitains 
den Gehorsam verweigert, hat Gefängniß oder Strafarbeit von vierzehn Tagen 
bis zu Einem Jahre verwirkt. 
x½ 
Ein Schiffsmann, welcher dem Kapitain thätlich sich widersetzt, oder mit 
thätlichem Widerstande droht, soll mit Gefängnißstrafe oder Strafarbeit von 
zwei Monaten bis zu zwei Jahren belegt werden. 
F. 7. 
Eben diese Strafe (#. 50 betrifft den Schiffsmann, welcher den Kapitain 
durch Gewalt oder Drohung oder auch nur durch Verweigerung der Dienste zu 
einer Handlung oder Unterlassung, welche sich auf die Leitung des Schiffes, so- 
wie auf die Aufsicht über das Se#s oder die Ladung bezieht, zu nöthigen sucht. 
K S. 
Unternehmen es zwei oder Mehrere, den Schiffskapitain zu einer solchen 
Handlung oder Unterlassung (F. 7.) zu nöthicsen, so wird die im §. 6. bestimmte 
Strafe verdoppelt; ist aber eine Verabredung dazu zwischen den Thätern voran- 
gegangen, so soll gegen die Anstifter oder Rädelsführer auf vier bis zwölf Jahre 
und gegen die übrigen Theilnehmer auf zwei bis fünf Jahre Strafarbeit oder 
Zuchthaus erkannt werden. 
K. 9. 
Der Kapitain ist ermächtigt, den Schiffsmann, welcher sich eines in den 
S. 5. bis 8. bezeichneten oder eines anderen schweren Verbrechens chuldig ge- 
macht hat, zu verhaften. Wenn das Entweichen des Verbrechers zu besorgen ist, 
so ist der Kapitain zur Verhaftung verpflichtet. 
(Nr. 6732) d. 10.
	        
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