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orten des Auslandes von den daselbst angestellten Preußischen Konsuln und
Agenten zu ihrer Rückkehr in das Vaterland unterstützt werden.
. 2.
Die Führer Preußischer Schiffe, welche aus fremden Häfen unmittelbar
nach einem Preußischen Hafen fahren, sollen verbunden sein, die im F. 1. be-
zeichneten und von dem Konsul mit einem Retourpasse versehenen Schiffsleute
auf schriftliche Anweisung des Konsuls in ihre Schiffe aufumehmen und in dem
Hafen ihrer Bestimmung abzusetzen.
Eine gleiche Verpflichtung findet auch in Hinsicht derjenigen Schiffsführer
statt, welche sich nach Bremen, mburg, Helsingör, Kopenhagen, oder auch nach
einem innerhalb der Ostsee, der Heimath des Aufzunehmenden zunächst belegenen
fremden Hafen begeben, und sind in diesen Fällen die Aufgenommenen den dortigen
Preußischen Konsulaten zu überweisen, welche dann für die weitere Zurück-
beförderung derselben zu sorgen haben.
Im Falle ungegründeter Weigerung Seitens des Schiffers haben die
Konsuln die Hülfe der Hafenortsobrigkeiten oder Hafenpolizeibehörden gegen die
sich Weigernden in Anspruch zu nehmen.
F. 3.
Rechtmäßige Weigerungsgründe der Aufnahme aber sind:
a) wenn, bei voller Ladung eines Schiffs von 50 Normallasten oder mehr,
weder im Raume noch auf dem Oberdecke ein angemessener Platz für
die Aufzunehmenden auszumitteln ist; oder
b) wenn der Aufzunehmende bettlägerig krank, mit einer venerischen oder
sonst ansteckenden Krankheit behaftet ist, oder eines Verbrechens schuldig
transportirt werden soll; oder
) wenn und insoweit die Zahl der Aufzunehmenden die Hälfte der Schiffs-
besatzung übersteigt; oder endlich Halft *-½
4) wenn die Aufnahme nicht zur gehörigen Zeit, d. h. mindestens zwei Tage
bevor das Schiff segelfertig ist, verlangt widd. ge-
K. 4.
Die Ausmittelung des zur Aufnahme erforderlichen Raumes (F. 3. Littr. a.)
geschieht von dem Konsul, mit Zuziehung von Sachverständigen.
Dabei gilt als Regel, daß auf einem Schife von 50 Last zwei Mann,
auf einem Schiffe von 100 Last vier Mann u. s. w. untergebracht werden. Be-
finden sich jedoch bereits früher aufsgenommene Reisende als Passagiere am Bord,
so muß auf dieselben bei der Ausmittelung des noch vorhandenen Raumes Rück-
sicht genommen werden, insofern von den Reisenden nicht die Schiffskajüte des
Schiffers, welche bei der Bestimmung des Raumes außer Anspruch bleibt, ein-
genommen wird.
F. 5.