Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1222 — 
Siebenter Nachtrag 
zu dem 
Statut der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
Das Unternehmen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft wird 
ausgedehnt: 
a) auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Berlin über Rathenow 
und Gardelogen nach Lehrte, 
b) auf den Bau und Betrieb einer Zweig-Eisenbahn aus der Berlin-Lehrter 
Bahn in der Altmark über Salzwedel nach Uelzen, 
beide im Anschlusse an ihre Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn. 
Die spezielle Richtung der vorbezeichneten Bahnen wird von dem König- 
lichen Handelsministerium festgestellt; Abweichungen von dem festgestellten Bauplane 
bedürfen der besonderen Genehmigung desselben. 
. 2. 
Beide Bahnen werden für ein Doppelgeleise eingerichtet, jedoch die F. 1. 
sub b. gedachte Zwei ben vorläufig nur mit Einem hienenzeless versehen. 
Die Gesell cha ist verpflichtet, die Hauptbahn von Berlin nach Lehrte 
spätestens in drei Jahren, von der Ertheilung der Konzession ab angerechnet, fertig 
herzustellen und in Betrieb zu setzen. 
Nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft bestimmt der Herr Handels- 
minister die Fristen, innerhalb welcher die Anlage der Zweigbahn zum Anschluß 
an die Lehrte-Harburger Staats-Eisenbahn fortschreiten und spätestens gleichzeitig 
mit der Iberriebschung. einer Eisenbahnbrücke von Harburg nach Hamburg 
vollendet werden soll. Dabei bleibt dem Handelsminister ausdrücklich das Recht 
vorbehalten, für einzelne Strecken der Zweigbahn, namentlich für die Strecke 
Salzwedel-Stendal, schon vor Inbetriebsetzung der Eisenbahnbrücke von Harburg 
nach Hamburg Bauvollendung und Betriebseröffnung zu verlangen. 
F. 3. 
Die Gesellschaft kann mit Henehmigung des Handelsministers zur Auf- 
bewahrung der Güter auf ihren Bahnhöfen oder in Verbindung mit demselben 
die erforderlichen Lagerräume errichten und über die in Verwahr genommene 
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