Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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des Wiesenvorstehers pünktliche Folge leisten und kann von demselben mit Ver- 
weis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
9. 
Diie Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grund erechtigkeiten oder anderen Zutiungerechten f, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (§. 2.) alle anlret die gemeinfemrn Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
ç Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Worsenvoesfehe angemeldet werden muß. 
Ena, weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
osten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jalie gewählt. Wählbar ist jeder, 
der in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern 
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Weese besitzt und nicht Mitglied des 
Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag eines Betheiligten einen anderen unparteischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Paseelbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Be- 
theiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des 
Landrathes beeinträchtigen. 
i.e 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die wölhlgen Bestimmungen 
zu treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
bedrohen. Diese Bestimmungen dürfen nur nach Berathung von zehn durchs 
Loos zu bezeichnenden Genossenschaftsmitgliedern getroffen werden. 
II !1 I 
KS. 11. 
Die in den §#. 7. 8. und 10. erwähnten Geldstrafen werden nach er- 
folgter Feststellung durch den Vorsteher mittelst Exekution im Verwaltungswege 
zur Genossenschaftskasse engegen und nach Anordnung des Vorstehers zu den 
gemeinschaftlichen Anlagen des Verbandes verwendet. 1 
. 12.
	        
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