Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— . 1309 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr 76.— 
  
(Nr. 6764.) Gesetz wegen Besteuerung des Branntweins im Jadegebiete. Vom 2. August 
1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
. 1. 
Die Verordnung vom 11. Mai 1867. pegen Besteuerung des Brannt- 
weins in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Gebiete 
des vormaligen Königreichs Harmover und der Herzogthümer Schleswig und 
Holstein (Gesetz Samml. S. 633. ff.), wird hierdurch auch für das Jadegebiet 
in Kraft gesetzt. 
. 2. 
Der Finanzminister und der Marineminister sind mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 2. August 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
Jahrgang 1867. (Nr. 6764—6766.) 172 (r. 6765.) 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1867.
	        
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