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Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14.) von Bremischen Gerichten
verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover,
resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen
in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der
Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, sowie der Rübenzurfersteuern
und der Uebergangsabgaben von Wein, Most, Taback und Tabacksblättern
stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhaltnisse
der Bevölkerung getheilt werden.
Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile
an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen
Gebietstheile nach demselben Verhälenisse gewährt, welches bei der Berechnung
der Hannoverschen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur
Anwendung kommt.
Artikel 18.
Da die in Bremen derzeit besiehenden Abgaben wesemtlich niedriger sind,
als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet
sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs
zwischen den fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des
Zollvereins, diejenigen Maagregen zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit
nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhädufung
in Dremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt
werden.
So geschehen Bremen, den 20. Januar 18560.
Friedrich Leopold Heming. Carl Friedrich Lang.
(.. S ) c. S)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
—P (I. 8.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(I. S) (.. S.)
(Nr. 4184) 89* IV. Ueber-