Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  16.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrechts  über
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  (Artikel  14.)  von  Bremischen  Gerichten
verurtheilten  Personen  bleibt  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen  vorbehalten.


Artikel  17.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Hannover,
resp.  Oldenburg  und  den  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Bremischen  Gebietstheilen
  in  Beziehung  auf  die  fraglichen  Gebietstheile  eine  Gemeinschaft  der
Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  sowie  der  Rübenzurfersteuern
  und  der  Uebergangsabgaben  von  Wein,  Most,  Taback  und  Tabacksblättern
  stattfinden  und  der  Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhaltnisse
der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Bei  der  Abrechnung  unter  den  Zollvereinsstaaten  werden  die  Antheile
an  den  gemeinschaftlichen  Abgaben  für  die  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Bremischen
  Gebietstheile  nach  demselben  Verhälenisse  gewährt,  welches  bei  der  Berechnung
  der  Hannoverschen  und  Oldenburgischen  Antheile  vertragsmäßig  zur
Anwendung  kommt.

Artikel  18.

Da  die  in  Bremen  derzeit  besiehenden  Abgaben  wesemtlich  niedriger  sind,
als  die  Eingangszölle  der  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet
sich  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs
  zwischen  den  fraglichen  Bremischen  Gebietstheilen  und  dem  Gebiete  des
Zollvereins,  diejenigen  Maagregen  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit
  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Vereins  durch  die  Einführung  oder  Anhädufung
in  Dremen  geringer  als  im  Zollverein  belasteter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt
werden.

So  geschehen  Bremen,  den  20.  Januar  18560.

Friedrich  Leopold  Heming.  Carl  Friedrich  Lang.
(..  S  )  c.  S)
Wilhelm  Cramer.  Arnold  Duckwitz.
—P  (I.  8.)
Joh.  Heinrich  Wilh.  Smidt.  Carl  Friedrich  L.  Hartlaub.

(I.  S)  (..  S.)

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