— 6 —
(Nr. 4332.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung
der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhäugenden
Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Kéniglich
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden. Vom 10. Dezember
1855.
N. Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner
Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mite Bereitwilligkeit entgegengekommen
sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablöôsungen
im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt den Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden
zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen
näheren Bestimmungen:
Königlich Preußischer Seits
der Geheime Legationsrath Hellwig,
der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann
und
der Regierungsrath Heyder;
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädter Seits
der Wirkliche Geheime Rath und Minister v. Bertrab
und
der Finanzrath Weinberg,
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag
geschlossen.
Artikel 1.
Die Leitung
a) der Gemeinheitstheilungen, einschließlich der Zusammenlegungen von
Grundsiücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituten),
b) der Ablösung von Reallasten,
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, soll in dem
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden Preußischen
Landestheile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit
die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisions-Kollegium
für Landeskultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeignelen Fällen das
Obertribunal in Berlin, erfolgen. «
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fuͤrstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde
gelegt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in dem
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zu erlassenden