Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4332.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Uebertragung
der  Leitung  der  Gemeinheitstheilungen  und  mit  denselben  zusammenhäugenden
  Geschäfte  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  auf  die  Kéniglich
  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden.  Vom  10.  Dezember
1855.

N.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  mite  Bereitwilligkeit  entgegengekommen
  sind,  die  Leitung  der  Gemeinheitstheilungen  und  Ablöôsungen
im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  den  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  zu  übertragen,  sind  zur  Feststellung  der  hierbei  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen:

Königlich  Preußischer  Seits
der  Geheime  Legationsrath  Hellwig,
der  Geheime  Ober-Regierungsrath  Wehrmann

und
der  Regierungsrath  Heyder;
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädter  Seits
der  Wirkliche  Geheime  Rath  und  Minister  v.  Bertrab
und
der  Finanzrath  Weinberg,
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
  geschlossen.

Artikel  1.

Die  Leitung
a)  der  Gemeinheitstheilungen,  einschließlich  der  Zusammenlegungen  von
Grundsiücken  und  der  Aufhebung  von  Dienstbarkeiten  (Servituten),
b)  der  Ablösung  von  Reallasten,
sowie  die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitigkeiten,  soll  in  dem
Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  durch  die  für  die  umliegenden  Preußischen
  Landestheile  dazu  berufenen  Königlich  Preußischen  Behörden,  zur  Zeit
die  Königliche  Generalkommission  zu  Merseburg  und  das  Revisions-Kollegium
für  Landeskultursachen  in  Berlin,  sowie  in  den  dazu  geeignelen  Fällen  das
Obertribunal  in  Berlin,  erfolgen.  «

Artikel  2.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  die  im  Fuͤrstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zum  Grunde
gelegt  werden.

Artikel  3.
Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  sollen  in  dem

Seitens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  erlassenden