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Weyhers und Hilders das Obergericht in Fulda und für den Sprengel
es Landgerichts zu Orb das Obergericht in Hanau.
3) Die Gerichtsbarkeit erster Instanz in Ehesachen der Protestanten und in
Handelssachen wird gleichfalls, je nach den bezeichneten Sprengeln, von
den genannten Obergerichten unt zwar in ihrer gewöhnlichen Zusammen-
setzung ausgeübt.
4) Die Funktionen des Appellationsgerichts übernimmt für den Bezirk der
Landgerichte zu Weyhers und Hilders das Obergericht in Hanau und
für den Bezirk des Landgerichts zu Orb das Obergericht in Fulda.
5) Die Verhandlung und Entscheidung der vor das Schwurgericht ver-
wiesenen Verbreche und Vergehen erfolgt bei dem Schwurgerichtshofe
im Bezirke desjenigen Obergerichts, welches nach der Bestimmung unter
Nr. 2. an die Stelle des Vezrksgerichts tritt. Für die Bildung und
Zusammensetzung des Gerichtshofes, die Wahl der Geschworenen und
das zu beobachtende Verfahren ist das Kurhessische Strafprozeßgesetz vom
28. Oktober 1863. maaßgebend.
6) Die Gerichtsbarkeit zweiter und letzter Instanz in den unter Nr. 3. be-
Gichneten achen geht unter der daselbst gedachten Modifikation auf das
ber-Appellationsgericht in Kassel über.
7) Diesem Gerichtshofe werden auch die Funktionen des Ober= Appellations-
gerichts, beziehungsweise des Kassationshofes übertragen.
8) Ueber die Kompetenz der Gerichte, ihre Zusammensetzung und über das
Verfahren rolseideh b soweit sich aus dem Obigen nicht ein Anderes
ergiebt, die Bayerischen Gesetze.
Sie, der Justizminister, werden ermächtigt, die zur Ausführung dieser
Meiner Order erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, und bei der Anstellung
der Beamten, sowie in allen anderen Angeltgenheiten der Qustzaufsicht und Ver-
waltung nach Anleitung Meines Erlasses vom 12. November 1866., das Justiz-
Personal im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen betreffend, zu verfahren.
Berlin, den 22. Dezember 1866.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
(Nr. 6501—6502.) (Nr. 6502.)