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(Nr. 6507.) Verordnung, betreffend die Maaßregeln gegen die Rinderpest im ehemaligen
Königreich Hannover. Vom 3. Januar 1867. .
Wir Wilhelm,vonGotteanadenKönigVonPreußen2c.
verordnen für den Umfang des ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt:
K. 1.
Die Landdrosteien werden ermächtigt und nach näherer Anweisung Unseres
Ministers der Medhzinal Angel- enheiten verpflichtet, alle zur Abwehr und Unter-
drückung der Rinderpest erforderlichen Maaßregeln im Verwaltungswege zu treffen.
K. 2.
Wer die Absperrungs- oder Mhhichtsmgaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Landdrostei zur Verhütung des Einführens und Verbreitens
der Rinderpest angeordnet sind, übertritt, wird, insofern nicht eine peinliche Strafe
eintritt, mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu
sechs Wochen bestraft.
Ist in Folge der Uebertretung Vieh von der Rinderpest ergriffen worden,
so tritt regelmäßig die höchste Gefängnißstrafe ein.
. §.3.
Für alles aus Anlaß der Rinderpest auf obrigkeitliche Anordnung getödtete
Vieh ist Ersatz aus der Staatskasse, und zwar für gesundes Vieh zum vollen
lierth b für krankes zum dritten Theil seines Werths im gesunden Zustand zu
eisten.
Desgleichen sind die Kosten, welche durch militairische Absperrung der
andeege e oder einzelner Ortschaften oder Gehöfte entstehen, aus der Staats-
Masse zu decken.
KC. 4.
Viehstücke und gistfangende Gegenstände, welche wider die bestehenden Vor-
chriften ein= oder ausgeführt werden, dürfen nach Anordnung der Obrigkeit ohne
erpflichtung zum Ersatz ihres Werths getödtet oder vernichtet werden.
G. 5.
Die Kosten, welche durch die aus Anlaß der Rinderpest innerhalb ein-
zelner Gemeinden angeordneten polizeilichen Maaßregeln entstehen, fallen der be-
treffenden Gemeinde zur Last.
S. 6.
Mit der Ausfü ung dieser Verordmung! welche sofort in Wirksamkeit
tritt, wird Unser Minister der Medizinal-Angelegenheiten beauftragt.
(Nr. 6507.)