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Die von diefer Verordnung abweichenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere:
1) die Verordnung vom 14. Februar 1756., „Unterricht und Verordnung
von demjenigen, was in den Königlich Großbritannischen und Churfürstlich
Braunschweig- Lüneburg'schen. Landen wegen der Hornviehseuche und
deren Abwendung zu beobachten“,
2) die Verordnung vom 9. Februar 1797. /wegen der von den Landeseinwohnern
bei dem ersten. Ausbruch der Viehseuche zu beobachtenden
Vorschriften“,
3) die Verordnung vom 18. Dezember 1813., „die Verhütung einer weiteren
Verbreitung der Hornviehpest betreffend“)
4) das Gesetz vom 31. Januar 1866., betreffend die Ausdehnung der gegen
die Lungenseuche unter dem di in Ostfriesland bestehenden beftlichen
Vorschriften auf die Rinderpest,
werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Mühler. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königllchen Geheimen Ober-Gofbuchdruckerel
(R v. Oecker).