Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1838 — 
dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Verhältniß des Vortheils zu tragen. 
Die Genossenschaft als solche hat nur da einen Antheil an den Bewässerungs- 
kosten zu übernehmen, wo sich nach der Ausführung der Entwässerung heraus- 
stellen sollte, daß die Ländereien durch die Entwässerung Nachtheil erlitten haben. 
« Die Entscheidung der Beschwerden gegen das Beitragskataster erfolgt durch 
die Verwaltungsbehörden, welche zur Anbringung der Beschwerden eine präklu- 
sivische Frist bestimmen können. 
Der Amtmann setzt die Hebelisten auf den Antrag des Vorstandes fest 
und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution zur 
Kasse einziehen. 
  
. 7. 
Die betheiligten Eigenthümer sind verpflichtet, den zur Verlegung und 
Erbreiterung des Baches in den „Ochsenkämpen“ erforderlichen Grund und Boden 
herzugeben. Sie erhalten dafür das alte Bachbett, soweit es die betreffenden 
Grundstücke berührt. Soweit ihnen der Werth nicht durch das an den Dossi- 
rungen und Uferrändern wachsende Gras oder sonstige Vortheile ersetzt werden 
sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Aus- 
schluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (§. 13.). 
d. 8. 
Die Geschäfte der Genossenschaft werden durch einen Vorstand von vier 
Personen geleitet, welcher aus dem Vorsteher und drei anderen Mitgliedern be- 
steht. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur baare Auslagen werden dem 
Vorsteher ersetzt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. 
5. 9. 
Bei der Wahl übt jeder Eigenthümer für je Einen Morgen Eine Stimme 
aus. Die Eigenthümer, welche weniger als Einen Morgen besitzen, werden ver- 
einigt, und üben für je Einen Morgen der von ihnen besessenen Grundfläche 
Eine -s°ssYi aus, und zwar durch einen von ihnen, der mit Vollmacht zu ver- 
sehen ist. 
Für die Einen Morgen nicht erreichende Ruthenzahl kann eine Stimme 
nicht ausgeübt werden. 
Der Vorsteher und die drei anderen Vorstandsmitglieder nebst drei Stell- 
vertretern werden von den Genossenschafts-Mitgliedern aus ihrer Mitte auf drei 
Jahre gewählt. 
Der Amtmann beruft die Wahlversammlung und führt in derselben den 
Vorsitz. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. Minder- 
jährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehe- 
frauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist Derjenige, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und mindestens Einen Morgen im 
er-
	        
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