— 1838 —
dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Verhältniß des Vortheils zu tragen.
Die Genossenschaft als solche hat nur da einen Antheil an den Bewässerungs-
kosten zu übernehmen, wo sich nach der Ausführung der Entwässerung heraus-
stellen sollte, daß die Ländereien durch die Entwässerung Nachtheil erlitten haben.
« Die Entscheidung der Beschwerden gegen das Beitragskataster erfolgt durch
die Verwaltungsbehörden, welche zur Anbringung der Beschwerden eine präklu-
sivische Frist bestimmen können.
Der Amtmann setzt die Hebelisten auf den Antrag des Vorstandes fest
und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution zur
Kasse einziehen.
. 7.
Die betheiligten Eigenthümer sind verpflichtet, den zur Verlegung und
Erbreiterung des Baches in den „Ochsenkämpen“ erforderlichen Grund und Boden
herzugeben. Sie erhalten dafür das alte Bachbett, soweit es die betreffenden
Grundstücke berührt. Soweit ihnen der Werth nicht durch das an den Dossi-
rungen und Uferrändern wachsende Gras oder sonstige Vortheile ersetzt werden
sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Aus-
schluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (§. 13.).
d. 8.
Die Geschäfte der Genossenschaft werden durch einen Vorstand von vier
Personen geleitet, welcher aus dem Vorsteher und drei anderen Mitgliedern be-
steht. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur baare Auslagen werden dem
Vorsteher ersetzt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
5. 9.
Bei der Wahl übt jeder Eigenthümer für je Einen Morgen Eine Stimme
aus. Die Eigenthümer, welche weniger als Einen Morgen besitzen, werden ver-
einigt, und üben für je Einen Morgen der von ihnen besessenen Grundfläche
Eine -s°ssYi aus, und zwar durch einen von ihnen, der mit Vollmacht zu ver-
sehen ist.
Für die Einen Morgen nicht erreichende Ruthenzahl kann eine Stimme
nicht ausgeübt werden.
Der Vorsteher und die drei anderen Vorstandsmitglieder nebst drei Stell-
vertretern werden von den Genossenschafts-Mitgliedern aus ihrer Mitte auf drei
Jahre gewählt.
Der Amtmann beruft die Wahlversammlung und führt in derselben den
Vorsitz. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. Minder-
jährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehe-
frauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar ist Derjenige, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht
durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und mindestens Einen Morgen im
er-