Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1840  —

ziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  oder  die  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffenden
  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Amtmann  und  zwei  Beisitzern.  Die
Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Genossenschaft  auf  drei  Jahre  gewählt.

Wählbar  ist  jeder  Grundbesitzer  des  Kreises  Dortmund,  der  in  der  Gemeinde
seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar,  nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist  und  den  Aufsichtsbehörden  nicht  angehört.

Wenn  der  Amtmann  selbst  Mitglied  der  Genossenschaft  sein  sollte,  so  muß
der  Landrath  des  Kreises  Dortmund  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.

Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,  wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die
Person  des  Amtmanns  von  den  Betheiligten  erhoben  werden,  volche  dessen
Unparteilichkeit  beeinträchtigen.

K.  14.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Landrathe  des  Kreises  Dortmund,  von  der  Regierung
zu  Arnsberg  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhatt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

S.  15.

sol  Abänderungen  des  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  November  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  von  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).