— 1874 —
Provinzen des Staates bestehenden Vorschriften und Einrichtungen durch den
Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzustellen.
Artikel V.
Alle den vorstehenden Bestimmungen widersprechenden bisherigen Vor-
schriften, insbesondere der Hannoverschen Verordnung vom 9. August 1850., die
Organisation der oberen Harzverwaltung betreffend, sind aufgehoben.
kürbindu unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6932.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum Statut der Stargard-
Posener Eisenbahngesellschaft. Vom 16. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #uL
Nachdem die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft in der General-
versammlung ihrer Aktionaire vom 7. Mai 1867. den anliegenden Nachtrag zu
ihrem Statut beschlossen und die Generalversammlung der Aktionaire der Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft vom 27. September 1867. mit diesem, eine Aen-
derung des Vertrages zwischen beiden Gesellschaften vom 23. März 1866. (Geset=
Samml. S. 292.) begründenden Beschlusse sich einverstanden erklärt hat, wollen
Wir dem gedachten Nachtrage die landesherrliche Bestätigung hierdurch ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz
Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nach-