Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1874 — 
Provinzen des Staates bestehenden Vorschriften und Einrichtungen durch den 
Minister für Handel) Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzustellen. 
Artikel V. 
Alle den vorstehenden Bestimmungen widersprechenden bisherigen Vor- 
schriften, insbesondere der Hannoverschen Verordnung vom 9. August 1850., die 
Organisation der oberen Harzverwaltung betreffend, sind aufgehoben. 
kürbindu unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6932.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum Statut der Stargard- 
Posener Eisenbahngesellschaft. Vom 16. November 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #uL 
Nachdem die Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft in der General- 
versammlung ihrer Aktionaire vom 7. Mai 1867. den anliegenden Nachtrag zu 
ihrem Statut beschlossen und die Generalversammlung der Aktionaire der Ober- 
schlesischen Eisenbahngesellschaft vom 27. September 1867. mit diesem, eine Aen- 
derung des Vertrages zwischen beiden Gesellschaften vom 23. März 1866. (Geset= 
Samml. S. 292.) begründenden Beschlusse sich einverstanden erklärt hat, wollen 
Wir dem gedachten Nachtrage die landesherrliche Bestätigung hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Nach-
	        
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