(106 )
Dagegen liege in jener Bestimmung keineswegs eine gleichmäsige Aufhebung solcher
Beschränkungen, welchen auch Inländer, die jedoch dem Meß= oder Marktorce nicht
angehören, im Gegensatze zu den Ortseinwohnern, an einem oder dem andern Orte
etwa unterworfen sind. So lange daher Beschränkungen dieser Art überhaupt noch besteben,
bleiben auch die, den Vereinstaaten angehörenden Ausländer solchen allenthalben unterworfen.
Es wird daher solches, um Irrungen und Misverständnissen vorzubeugen, biermit zu
Jedermanns Kenntniß gebrache und haben sich die Ortsbehörden, so wie alle, die es sonst
angehr, hiernach zu achten.
Dresden, am 26sten April 1834.
Königl. Sächs. Landesdirection.
Meißner.
Thimmig.