Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Dagegen  liege  in  jener  Bestimmung  keineswegs  eine  gleichmäsige  Aufhebung  solcher
Beschränkungen,  welchen  auch  Inländer,  die  jedoch  dem  Meß=  oder  Marktorce  nicht
angehören,  im  Gegensatze  zu  den  Ortseinwohnern,  an  einem  oder  dem  andern  Orte
etwa  unterworfen  sind.  So  lange  daher  Beschränkungen  dieser  Art  überhaupt  noch  besteben,

  bleiben  auch  die,  den  Vereinstaaten  angehörenden  Ausländer  solchen  allenthalben  unterworfen.


Es  wird  daher  solches,  um  Irrungen  und  Misverständnissen  vorzubeugen,  biermit  zu

Jedermanns  Kenntniß  gebrache  und  haben  sich  die  Ortsbehörden,  so  wie  alle,  die  es  sonst
angehr,  hiernach  zu  achten.

Dresden,  am  26sten  April  1834.

Königl.  Sächs.  Landesdirection.

Meißner.

Thimmig.