Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Diese  Gestattung  des  Uibertritts  in  die  neue  Anleihe  bleibt  jedoch  auf  die  obenbestimmte
Anmeldungsfrist,  und  lediglich  auf  die  dermalen  noch  nicht  ausgelooseten  dreiprocentigen
S-ceuer-Capitalien  beschränkt.  Daher  haben  zwar  diejenigen  Obligationen,  welche  in  der
naͤchsten  Ostermesse  werden  ausgelooset  werden,  auf  vorbemerkten  Umtausch  Anspruch;  es
bleiben  aber  dagegen  alle  bis  mit  Michael  vorigen  Jahres  bereits  ausgeloosete,  obschon  bis
jetzt  noch  nicht  erhobene  Capitalien  vom  Umtausche  ausgeschlossen.

Die  beim  Ablauf  obiger  Frist  unangemeldet  gebliebenen  ältern  dreiprocentigen  Obligationen
  werden  dann,  nach  Befinden  durch  ein  oder  mehrmalige  verstärkte  Ausloosung  und
bagre  Bezahlung,  auf  die  bisherige  Weise  getilgk  werden.

geipzig,  den  27ten  März  1834.

Zur  Steuer-Credit-Kasse  verordnete  landschaftliche
Deputirte.

Ausgegeben  am  isten  Mai  1834.