Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  62.

Kann  das  streitige  Rechtsverhältniß  allen  Streitgenossen  gegenüber  nur  ein—
heitlich  festgestellt  werden,  oder  ist  die  Streitgenossenschaft  aus  einem  sonstigen  Grunde
eine  nothwendige,  so  werden,  wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  nur  von  einzelnen
Streitgenossen  versäumt  wird,  die  säumigen  Streitgenossen  als  durch  die  nicht  säu—
migen  vertreten  angesehen.

Die  säumigen  Streitgenossen  sind  auch  in  dem  späteren  Verfahren  zuzuziehen.

§.  63.
Das  Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  steht  jedem  Streitgenossen  zu;  er
muß,  wenn  er  den  Gegner  zu  einem  Termine  ladet,  auch  die  übrigen  Streitgenossen
laden.

Dritter  Titel.
Betheiligung  Dritter  am  Rechtsstreite.

§.  64.

Wer  die  Sache  oder  das  Recht,  worüber  zwischen  anderen  Personen  ein  Rechtsstreit
  anhängig  geworden  ist,  ganz  oder  theilweise  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  ist
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dieses  Rechtsstreits  berechtigt,  seinen  Anspruch
durch  eine  gegen  beide  Parteien  gerichtete  Klage  bei  demjenigen  Gerichte  geltend  zu
machen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  anhängig  wurde.

§.  65.

Der  Hauptprozeß  kann  auf  Antrag  einer  Partei  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  über  die  Hauptintervention  ausgesetzt  werden.

§.  66.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  daß  in  einem  zwischen  anderen  Personen
  anhängigen  Rechtsstreite  die  eine  Partei  obsiege,  kann  dieser  Partei  zum  Zwecke
ihrer  Unterstützung  beitreten.

Die  Nebenintervention  kann  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  desselben,  auch  in  Verbindung  mit  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  erfolgen.

§.  67.

Der  Nebenintervenient  muß  den  Rechtsstreit  in  der  Lage  annehmen,  in  welcher
sich  dieser  zur  Zeit  seines  Beitritts  befindet;  er  ist  berechtigt,  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel
  geltend  zu  machen  und  alle  Prozeßhandlungen  wirksam  vorzunehmen,
insoweit  nicht  seine  Erklärungen  und  Handlungen  mit  Erklärungen  und  Handlungen
der  Hauptpartei  in  Widerspruch  stehen.