Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Arbeiten an den Deichen zu übernehmen, wenn und soweit dies den Interessen 
des Verbandes entspricht. g8 
Die Wasserbauverwaltung wird dem Deichverbande, wie bisher, den Aus- 
sich aus den fiskalischen Stromkämpen und Außendeichen gestatten. Dem Ver- 
ande werden seme diejenigen Ländereien im Binnenlande überwiesen, welche 
zur Entnahme der Erde zu den Deichschüttungen bestimmt sind. 
S. 9. 
Der regelmäßige Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf zwölf Silbergroschen 
für den Preußischen Morgen erster Beitragsklasse festgesetzt. Aus den Ueber- 
schüssen ist ein Reservefonds von 10,000 Thalern anzusammeln. 
Söämmtliche Abgaben und Naturalleistungen der Deichgenossen werden 
nach einem von der Peegierung auszufertigenden Deichkatafter aufgebracht. Be- 
hufs der Feststellung ist das Kataster dem Deichamte vollständig, den einzelnen 
Gemeindevorständen, sowie den Besitzem der keinem Gemeindeverbande angehörigen 
Grundstücke, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, auszugsweise mitzutheilen 
und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner- 
halb welcher das Deichkataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen 
und dem Regierungskommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei letzterem 
angebracht werden kann. 
Nach Ablauf dieser Fris werden die angebrachten Beschwerden, welche auch 
egen die im F. 10. enthaltenen Grundsätze der Katastrirung gerichtet werden 
önnen, von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines 
Deichamis Ochutinen und der erforderlichen Sachverständigen. tanricht. 
Diese aühverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations- 
ebietes und der sonstigen ermesine ein vereideter Felbmeseer, oder nöthigen- 
1. ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachver- 
ändige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein 
Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Die Sachverständigen werden 
von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich der 
Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt ge- 
macht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstandn, so wird demgemäß 
das Deichkataster berichtigt. Anderenfalls werden die Akten an die Regierung 
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird die Beschwerde ver- 
worfen, so treffen die Kosten der Untersuchung den Beschwerdeführer. Binnen 
vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen 
an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach er- 
folgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regierung auszufertigen 
und dem Deichamte zuzustellen. 
Die Kosten der Aufstellung des Katasters sind rücksichtlich der Vermessung 
von den Interessenten, im Uebrigen von dem gesammten Deichverbande zu tragen. 
Dasselbe Verfahren ist bei der Feststellung des Beitragsverhältnisses für die 
Stauwallsozietäten (§. 5.) zu beobachten. 
F. 10.
	        
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