Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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im X. Bezirk: 
Mareese, Schloß Mareese, die Schloßwiesen, Baldram, Stürmers- 
berg, Roßgarten und Marienwerder; 
im XI. Bezirk: 
Rothhof, Weißhof, Gut Weißhof, Unterberg, Unterwalde, Stobben- 
dorf und Pastwa) 
im XII. Bezirk: 
Gutsch, Kramershof, Jandersweide, Gr. Schardau, Baggen, Bud- 
in und Zieglershufen; 
im XIII. Bezirk: 
Mewischfelde, Fuchswinkel und Gr. Weide; 
im XIV. Bezirk: 
Johannisdorf, Außendeich, Neuliebenau, Kleinfelde, Brolauer Kämpe 
und Schadewinkel) 
im XV. Bezirk: 
Schulwiese, Rudnerweide, Kl. Schardau und adl. Schardau; 
im XVI. Bezirk 
Montauerweide, Traheimerweide, Rehhof, Dazigerwaeide Schwein- 
grube, Schulzenweide, Tralau, Bönhof und Bliewnitz; 
msammen sechszehn Repräsentanten und eben soviel Stellvertreter auf vier Jahre. 
e zwei Jahre scheidet die Hälfte aus; die Ausscheidenden werden zum ersten 
Mal durch das Loos, demnächst durch das längere Dienstalter bestimmt. ie 
Wahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter erfolgt nach absoluter Vr. 
den #er abgegebenen Wahlstimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet 
as Loos. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch acchtkräftiges Urtel verloren nan und nicht Unter- 
beamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die 
Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deich- 
amtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere 
allein zugelassen. 
g. 15. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder Besitzer eines deichpflichtigen Grund- 
stückes von dreißig (im X. Wahlbezirke von zehn) Normalmorgen im Wahlbezirk, 
wenn der Besitzer mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Nünsande ist und den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß ver- 
loren hat. 
Johrgang 1867. (Nr. 6539.) *24 Be-
	        
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