Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zu  unterwerfen,  und,  soweit  sie  als  begründet  anzuerkennen,  deren  Erledigung
herbeizuführen,  soweit  sie  aber  unbegründet  erscheinen,  zurückzuweisen.

Bei  Beurtheilung  der  Richtigkeit  der  Feststellung  des  Flächeninhalts  sind
diejenigen  Vorschriften  maaßgebend,  welche  für  die  usfüseng  der  diesfälligen
Arbeiten  bei  dem  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  erlassen  worden  sind.

Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht
zulässig.

K.  17.

Die  gegen  die  Einschätzung  erhobenen  Reklamationen  (F.  16.  zu  2)  sind
der  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  derselben  für  jeden  Kreis  zu  bildenden
Reklamationskommission  vorzulegen.  Die  letztere  besteht  unter  dem  Vorsitze  eines
hierzu  von  der  Bezirksregierung  zu  ernennenden  Kommissars  je  nach  dem  Umfange
des  betreffenden  Kreises  und  nach  der  Anzahl  der  in  demselben  eingegangenen
Reklamationen  (§.  12.  zu  b.)  aus  zwei  bis  zehn  Mitgliedern,  welche  zur  einen
Hälfte  von  der  kreisständischen  Versammlung  gewählt,  zur  andern  Hälfte  aber
nach  Anhörung  des  Kommissars  von  der  Bezirksregierung  berufen  werden.

Für  die  Fälle  einer  dauernden  Behinderung  einzelner  Mitglieder  der  Reklamationskommission
  ist  außerdem  sowohl  Seitens  der  kreisständischen  Verkemmmi#n
als  Seitens  der  Bezrkeregierun  eine  von  der  letzteren  zu  bestimmende  Myah
von  Ersatzmännern  zu  wählen,  besthungsweise  zu  berufen.  ,

Soweit  es  sich  um  Reklamationen  gegen  die  Einschätzungen  von  Holzungen
handelt,  ist  der  Kommission  Seitens  der  Bezirksregierung  ein  Forstschochltendleer
zuzuordnen.

Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsizenden  den  Ausschlag.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  beruft  deren  Mitglieder  und  —ie  den
Gang  der  zu  erledigenden  Geschäfte.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Kommission  ist  die  Anwesenheit  der  Hälfte  der
Mitglieder,  sofern  die  Kommission  aber  nur  aus  zwei  Mitgliedern  besteht,  die
Anwesenheit  beider  Mitglieder  erforderlich.

KC.  18.

-  Behufs  Untersuchung  der  en  die  Einschätzung  erhobenen  Reklamationen
(.  12.  zu  b.,  I.  13.,  F.  16.  zu  "  werden  in  jedem  Kreise  durch  die  Reklamationskommission
  selbst  besondere  Reklamationsbezirke  gebildet,  innerhalb  deren  je
wei  Mitglieder  der  Kommission  als  Reklamationsdeputation  die  Untersuchung
ver  Reklamationen  unter  Begleitung  des  Fortschreibungsbeamten  oder  eines  anderen
  geeigneten  Technikers,  welcher  der  Deputation  die  erforderliche  Auskunft  zu
ertheilen  hat,  zu  bewirken  und  über  den  Befund  ein  Gutachten  abzugeben  haben.
Die  Deputation  hat  den  Reklamanten,  und  außerdem  den  Ortsvorstand
beziehungsweise  den  Inhaber  des  selbsiständigen  Gutsbezirks,  in  den  besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirken  aber  zwei  der  dazu  gehörigen  Grundsteuerpflichti  en
aufzufordern,  der  örtlichen  Untersuchung  beizuwohnen  und  über  das  Resultat  der
letzteren  ihre  Erklärung  abzugeben.
(r.  6542.)  Er-