Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G.  49.

Innerhalb  des  kommunalständischen  Verbandes  der  Ober  Lausitz  erfolzt
die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Grundsteuer  unter  landständischer  Mitwirkung
nach  den  diceehal  getroffenen  besonderen  Bestimmungen.

Ausgleichung.

G.  50.

Die  Ausgleichung  der  net  dem  1.  Januar  1865.  bis  zu  dem  im  §.  19.
am  Schluß  bestimmten  Zeitpunkt  zu  viel  oder  zu  wenig  entrichteten  Steuerbeträge
wird  unbeschadet  der  dieserhalb  etwa  von  den  Interessenten  zu  treffenden  freiwilligen
  Vereinbarung  von  Amtswegen  veranlaßt  und  erfolgt  durch  Abrechnung
begehungswans=  Aufschlag  auf  die  zunächst  fällig  werdenden  Grundsteuerbeträge
der  derzeitigen  Besitzer  innerhalb  der  von  der  Bezerksregierung  dafür  festzusetzenden

en.

Verjährung.

G.  51.
Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
Abgaben  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz-Samml.  für  1840.  S.  140.)  nebst  den
dazu  ergangenen  Erläuterungen  und  Abänderungen  finden,  soweit  das  gegenwirtige

Gesetz  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  auch  auf  die  neu  veranlagte  Grundsteuer
Anwendung.

fünfter  Abschnitt.

Grundsteuer-Remissionen.
.  52.

Ansprüche  auf  Erlaß  oder  Ersatz  der  Grundsteuer  aus  Anlaß  von  Beschädigungen
  der  Feldfrüchte  durch  außerordentliche  Naturereignisse,  Brand  2c.
finden  Haaen“  die  Staatskasse  nicht  statt.

le  Beschlußnahme  darüber,  ob  und  eventuell  in  welchen  Fällen,  bezieungsweise
  in  welcher  Höhe  den  grundsteuerpflichtigen  Besitzern  wegen  solcher
eschädigungen  der  del  fruchte  Remissionen  oder  Unterstützungen  zu  gewähren,
bleitt  een  Prooirzin  5  resp.  Kommunallandtagen  mit  Königlicher  Zustimmung
Uberlassen.

Die  Aufbringung  der  eventuell  zu  diesem  Zweck  erforderlichen  Fonds  erfolgt
durch  Beiträge  der  Grundsteuerpflichtigen,  in  Betreff  deren  Höhe  von  den  Provinzial-
  resp.  Kommunallandtagen  Vestimmmg  zu  treffen  ist.

Sechster