Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 211 — 
hausen nach Erfurt Aeiuulassen und zu fürdem, umd wird die Fürstlich Schwarz- 
burgische Regierung die Konzession für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst 
dem Rechte der ropriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund- 
stücke für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft er- 
heilen / welche für die Strecken im Königlich Preußischen Gebiete konzessionirt 
werden wird. 
Artikel 2. 
Die Fuͤrstlich Schwarzburgische Regierung wird in Bezug auf die in Ihrem 
Gebiete belegene 4 der Eitnd n * nah Erfurt die Bestim- 
mungen des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen 
vom 3. November 1838. beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehen- 
den Abänderungen und Ergänzungen Feichfalls zur Anwendung bringen, sowe 
im gegenwärtigen Vertrage nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Artikel 3. 
Bei Ertheilung der Konzesseon an die Gesellschaft wird die Fürstlich 
Schwarzburgische Regierung derselben nach Maaßgabe ihres Königlich Preußischer 
Seits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in dem Fürstlichen Gebiete die Rechte 
einer Korporation zugestehen. 
Die Gesellschaft hat jedech ihr Domist- und den Sit ihrer Verwaltung 
in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, 
welche die Verhältnisse der Gesells 3 als solcher und die Beaufsichtigung und 
Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Kö- 
niglich Preußischen Regierung zu ressortiren. Insbesondere sollen auch die Be- 
stätigung von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen der Gesellschafts- 
Statuten, die Genehmigung von Erweiterungen des Unternehmens und der 
Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme von Darlehnen und der Emission 
neuer Stamm- und Prioritäts-Aktien oder Prioritäts-Obligationen der Königlich 
Preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben, welche jedoch, bevor sie ein- 
tretenden Falles eine Entscheidung in F#e- der bezeichneten Art trifft, der 
Fürstlich Schwarzburgischen Regierung Gelegenheit geben wird, ihre bezüuglichen 
Wünsche zu äußern. · 
Auf Verlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung soll die Gesell- 
schaft verpflichtet sein, anderen im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete anzu- 
schließenden Eisenbahnen auf den Bahnhöfen, welche in diesem Gebiete anzulegen 
sind (Art. 4.), die Einmündung zu gestatten. 
Artikel 4. 
Die Bahn soll in thunlichst direkter Richtung von Nordhausen über 
Sondershausen und Greußen nach Erfurt geführt werden. Im Fürstlich Schwarz- 
burgischen Gebiete sollen Bahnhöfe für Personen= und Güterverkehr in Sonders. 
hausor und Greußen angelegt werden. 
Die spezielle Festtellng der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes 
und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Fest- 
(Nr. 6551.) 29“ setzung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.