Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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hausen  nach  Erfurt  Aeiuulassen  und  zu  fürdem,  umd  wird  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Regierung  die  Konzession  für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  Bahn  nebst
dem  Rechte  der  ropriation  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  derselben  Aktiengesellschaft  erheilen
  /  welche  für  die  Strecken  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  konzessionirt
werden  wird.

Artikel  2.

Die  Fuͤrstlich  Schwarzburgische  Regierung  wird  in  Bezug  auf  die  in  Ihrem
Gebiete  belegene  4  der  Eitnd  n  *  nah  Erfurt  die  Bestimmungen
  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
vom  3.  November  1838.  beziehungsweise  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden
  Abänderungen  und  Ergänzungen  Feichfalls  zur  Anwendung  bringen,  sowe
im  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

Artikel  3.

Bei  Ertheilung  der  Konzesseon  an  die  Gesellschaft  wird  die  Fürstlich
Schwarzburgische  Regierung  derselben  nach  Maaßgabe  ihres  Königlich  Preußischer
Seits  bestätigten  Gesellschaftsstatuts  auch  in  dem  Fürstlichen  Gebiete  die  Rechte
einer  Korporation  zugestehen.

Die  Gesellschaft  hat  jedech  ihr  Domist-  und  den  Sit  ihrer  Verwaltung
in  Preußen  zu  nehmen  und  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesells  3  als  solcher  und  die  Beaufsichtigung  und
Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.  Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung
  von  künftigen  Umgestaltungen  und  Abänderungen  der  Gesellschafts-Statuten,
  die  Genehmigung  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  und  der
Anlage  neuer  Stationen,  sowie  der  Aufnahme  von  Darlehnen  und  der  Emission
neuer  Stamm-  und  Prioritäts-Aktien  oder  Prioritäts-Obligationen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt  bleiben,  welche  jedoch,  bevor  sie  eintretenden
  Falles  eine  Entscheidung  in  F#e-  der  bezeichneten  Art  trifft,  der
Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  Gelegenheit  geben  wird,  ihre  bezüuglichen
Wünsche  zu  äußern.  ·

Auf  Verlangen  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung  soll  die  Gesellschaft
  verpflichtet  sein,  anderen  im  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebiete  anzuschließenden
  Eisenbahnen  auf  den  Bahnhöfen,  welche  in  diesem  Gebiete  anzulegen
sind  (Art.  4.),  die  Einmündung  zu  gestatten.

Artikel  4.

Die  Bahn  soll  in  thunlichst  direkter  Richtung  von  Nordhausen  über
Sondershausen  und  Greußen  nach  Erfurt  geführt  werden.  Im  Fürstlich  Schwarzburgischen
  Gebiete  sollen  Bahnhöfe  für  Personen=  und  Güterverkehr  in  Sonders.
hausor  und  Greußen  angelegt  werden.

Die  spezielle  Festtellng  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  sowie  insbesondere  auch  die  Revision  und  Fest-(Nr.

  6551.)  29“  setzung