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hausen nach Erfurt Aeiuulassen und zu fürdem, umd wird die Fürstlich Schwarzburgische
Regierung die Konzession für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst
dem Rechte der ropriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke
für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft erheilen
/ welche für die Strecken im Königlich Preußischen Gebiete konzessionirt
werden wird.
Artikel 2.
Die Fuͤrstlich Schwarzburgische Regierung wird in Bezug auf die in Ihrem
Gebiete belegene 4 der Eitnd n * nah Erfurt die Bestimmungen
des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838. beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehenden
Abänderungen und Ergänzungen Feichfalls zur Anwendung bringen, sowe
im gegenwärtigen Vertrage nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 3.
Bei Ertheilung der Konzesseon an die Gesellschaft wird die Fürstlich
Schwarzburgische Regierung derselben nach Maaßgabe ihres Königlich Preußischer
Seits bestätigten Gesellschaftsstatuts auch in dem Fürstlichen Gebiete die Rechte
einer Korporation zugestehen.
Die Gesellschaft hat jedech ihr Domist- und den Sit ihrer Verwaltung
in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen,
welche die Verhältnisse der Gesells 3 als solcher und die Beaufsichtigung und
Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich
Preußischen Regierung zu ressortiren. Insbesondere sollen auch die Bestätigung
von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen der Gesellschafts-Statuten,
die Genehmigung von Erweiterungen des Unternehmens und der
Anlage neuer Stationen, sowie der Aufnahme von Darlehnen und der Emission
neuer Stamm- und Prioritäts-Aktien oder Prioritäts-Obligationen der Königlich
Preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben, welche jedoch, bevor sie eintretenden
Falles eine Entscheidung in F#e- der bezeichneten Art trifft, der
Fürstlich Schwarzburgischen Regierung Gelegenheit geben wird, ihre bezüuglichen
Wünsche zu äußern. ·
Auf Verlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung soll die Gesellschaft
verpflichtet sein, anderen im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete anzuschließenden
Eisenbahnen auf den Bahnhöfen, welche in diesem Gebiete anzulegen
sind (Art. 4.), die Einmündung zu gestatten.
Artikel 4.
Die Bahn soll in thunlichst direkter Richtung von Nordhausen über
Sondershausen und Greußen nach Erfurt geführt werden. Im Fürstlich Schwarzburgischen
Gebiete sollen Bahnhöfe für Personen= und Güterverkehr in Sonders.
hausor und Greußen angelegt werden.
Die spezielle Festtellng der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Fest-(Nr.
6551.) 29“ setzung