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und so lange sie im Wittwenstande bleiben, Unterstützungen aus Staatsmitteln,
und zwar:
a) die Wittwen der Oberfeuerwerker 2c. (I. 6. Pos. 1. des Gesetzes vom
6. Juli 1865.) 100 Thaler,
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere (§. 6. Pos. 2. und 3.
des Gesetzes vom 6. Ji 1865.) 75 Thaler,
und
c) die Wittwen der übrigen Soldaten (K. 6. Pos. 4. des Gesetzes vom
6. Juli 1865.) 50 Thaler
jährlich.
Denselben Anspruch haben die Wittwen der unteren Militairbeamten.
War den Männern ein bestimmter Militairrang nicht beigelegt, so entscheidet
für die Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen,
ergestalt, daß " '
1) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Thalern
jährlich auf die Beihülfe (ad c.) von 50 Thalern,
2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 Thalern
bis zu 215 Thalern jährlich auf die Beihülfe (ad b.) von 75 Thalern, und
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thalern und
darüber jährlich auf die Beihülfe (ad a.) von 100 Thalern
jährlich Anspruch haben sollen.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von ihnen
bekleidete Militairrang eine höhere Unterstützung, als das ihnen suuet gewährte
Beamten-Diensteinkommen, so wird den Wittwen die höhere Beihülfe gewährt.
K. 4.
Für die Kinder der im §. 3. bezeichneten Militairpersonen wird im Falle
des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre derselben eine Erziehungs-
beihülfe, für jedes Kind im Betrage von 30 Thalern jährlich, gewährt. FI-
sofern diese Beihülfe nicht aus den Einkünften des Potsdamer großen Militair=
Waisenhauses geleistet werden sollte, erfolgt dieselbe aus den allgemeinen Staats-
mitteln.
S. 5.
Die nach 3. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt allen
zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppenkorps bei.
Bei allen anderen Truppenkorps und Militairbehörden sind der Kate-
gorie des K. 3. gleichzuachten: Diejenigen, vom Tage der Mobilmachung resp.
er Kriegsformation ab im Dienste betmich gewesenen resp. dazu eingchogenen
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