Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Militairpersonen,  vom  Oberfeuerwerker  2c.  abwärts,  und  die  unteren  Militairbeamten,
  denen  in  Folge  der  eingetretenen  kriegerischen  Verhältnisse  außerordentliche
  Anstrengungen  und  Entbehrungen  auferlegt,  oder  welche  dem  Leben
und  der  Gesundheit  geshrüschen  Einflüssen  ausgesetzt  werden  mußten.

Die  Entscheidung,  ob  das  Eine  oder  das  Andere  der  Fall  gewesen,  wird
sowohl  für  ganze  Truppentheile,  als  auch  für  einzelne  Personen  durch  das
Kriegsministerium  erfolgen.

Für  die  Begrenzung  des  Anspruches  gilt  auch  hier,  daß  der  Tod  bis  zum
Tage  der  Demobilmachung  resp.  Auflösung  der  Kriegsformation  eingetreten  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  die  gleiche  Anwendung  bei
Beurtheilung  der  Ansprüche  der  Wittwen  und  Kinder  gesterörner  Offiziere  und
oberen  Militairbeamten  (Gesetz  vom  16.  Oktober  1866.).

G.  6.

Dies  Gesetz  wird  innerhalb  der  entsprechenden  Chargen  auch  auf  die  Königliche
  Marine  und  auf  die  bereits  pensionirten  Militairinvaliden  und  unteren
Militairbeamten,  sowie  auch  auf  die  Wittwen  und  Waisen  der  in  den  biherigen
  Kriegen  Gebliebenen  und  Gestorbenen  (§9.  3—  5.)  in  Anwendung  gebracht.

S.  7.
Durch  die  Bestimmungen  der  §9.  3.  und  4.  wird  an  der  Vorschrift  des
S.  12.  des  Gesetzes  vom  27.  Februar  1850.,  beiresfend  die  zinterstütung  der  bedürftigen
  Familien  zum  Dienste  einberufener  Reserve=  und  Landwehrmannschaften,
  nichts  geändert.
S.  8.
Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  ist  der  Kriegs-  und  Marineminister
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

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