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Militairpersonen, vom Oberfeuerwerker 2c. abwärts, und die unteren Militairbeamten,
denen in Folge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche
Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben
und der Gesundheit geshrüschen Einflüssen ausgesetzt werden mußten.
Die Entscheidung, ob das Eine oder das Andere der Fall gewesen, wird
sowohl für ganze Truppentheile, als auch für einzelne Personen durch das
Kriegsministerium erfolgen.
Für die Begrenzung des Anspruches gilt auch hier, daß der Tod bis zum
Tage der Demobilmachung resp. Auflösung der Kriegsformation eingetreten ist.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche Anwendung bei
Beurtheilung der Ansprüche der Wittwen und Kinder gesterörner Offiziere und
oberen Militairbeamten (Gesetz vom 16. Oktober 1866.).
G. 6.
Dies Gesetz wird innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die Königliche
Marine und auf die bereits pensionirten Militairinvaliden und unteren
Militairbeamten, sowie auch auf die Wittwen und Waisen der in den biherigen
Kriegen Gebliebenen und Gestorbenen (§9. 3— 5.) in Anwendung gebracht.
S. 7.
Durch die Bestimmungen der §9. 3. und 4. wird an der Vorschrift des
S. 12. des Gesetzes vom 27. Februar 1850., beiresfend die zinterstütung der bedürftigen
Familien zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften,
nichts geändert.
S. 8.
Mit der Ausführung des Gesetzes ist der Kriegs- und Marineminister
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6552—6553.) 30“ (Nr. 6553.)