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sind, wobei, wenn die Unterhaltungspflicht Demjenigen verbleibt, welcher
den schon vorhandenen Wasserlauf bisher zu unterhalten hatte, bei Fest-
setzung der ihm zu leistenden Entschädigung auch auf die mehreren ihm
in der Folge zur Last fallenden Unterhaltungskosten billige Rücksicht
genommen werden muß;
die nähere Bestimmung über die Art und Weise der Ausführung des
Entwässerungsplans und die Vollziehung desselben;
IV die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungsansprüche, ie des
Betrags der zu gewährenden Entschädigung.
Ixu allen Fällen muß die Entschädigung vor der Ausführung der Ent-
wässerungsanlage gezahlt werden.
III.
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G. 23.
Das Schiedsgericht (F. 22.) besteht aus drei Schiedsrichtern. Der eine
derselben wird von den Stauungsberechtigten oder den Inhabern der Grund-
stucke, welche Vorfluth gewähren sollen, und den sonst zu Entschädigun ganfprüchen
Berechtigten durch einen nach der Personenzahl zu fassenden Mehrheitsbeschluß,
der zweite von benhengen Grundbesitzern, welche die Entwässerung beantragt
haben, in derselben Weise gewählt, der dritte aber von der Bezirksregierung
ernannt.
Das Schiedsgericht faßt seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit unter
dem Vorsitz des von der Bezirksregierung ernannten Schiedsrichters.
Zur Wahl der Schiedsrichter sind die Interessenten mit vierwöchentlicher
präklusivischer Frist aufzufordern. Wird die Wahl eines Schiedsrichters abgelehnt,
oder können sich die Provokanten oder Provokaten über die Person eines gemein-
schaftlichen Schiedsrichters nicht vereinigen, oder wird die Anzeige des gewählten
Schiedsrichters über vier Wochen nach der den Interessenten behändigten Auf-
forderung zur Wahl verzögert, so geht das Wahlrecht verloren und es hat die
Bezirksregierung den Schiedsrichter zu ernennen. Sie kann dazu auch einen mit
der brilchen Untersuchung beauftragten Kommissarius (G. 19.) bestellen.
E. 24.
Zu Schiedsrichtern dürfen nur unbescholtene, dispositionsfähige, sachkundige
Männer, welche Preußische Unterthanen sind und die als Zeugen für und wider
die Parteien und die übrigen Schiedsrichter mit voller Bichuah vor Gericht
zugelassen werden, gewählt werden.
Besitzt der gewählte Schiedsrichter diese Eigenschaften nicht, so hat die
Bezirksxegierung eine anderweite Wahl zu veranlassen.
Die Schiedsrichter dürfen die Wahl nur aus denselben Gründen ablehnen,
welche zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen.
g. 25.
Die Schiedsrichter sind als Sachverständige zu vereiden, wenn dies nicht
Jahrgang 1867. (Nr. 6553.) 31 schon