— 234 —
und Revision, sowie vom Kolloverschluß, sowohl im Innern, als an den Grenzen
freibleiben.
Artikel 17.
Ueber die Verhältnisse der Königlich Preußischen Postverwaltung hinsichtlich
der Benutzung der im Großherzoglich Mecklenburg= Strelitzschen Gebiete
liegenden Strecke der Eisenbahn ist, vorbehaltlich des Mlstufes einer besonderen
Postkonvention, Nachstehendes verabredet worden:
1) Die Großhersoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung sichert der Königlich
Fuzischen — den ungehinderten Transit der Königlich
Preußischen Posten und Postsendungen jeder Art auf der Eisenbahn
zwischen Berlin und Stralsund durch das Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche
Gebiet auf so lange zu, als die gedachte Eisenbahn besteht
und im Betriebe erhalten wird. Dieser Transit wird mittelst besonderer
durchgehender Eisenbahn-Postwagen oder vermittelst der Wagen der
Eisenbahngesellschaft stattfinden.
2) Die Eisenbahn-Postwagen können zugleich auf vorangegangene Vereinbarung
zwischen der Königlich Paaficchen und der Gooeer oglich Mecklenburg=
Strelitzschen Postorewaltung zur Aufnahme Mecklenburgischer
Postsendungen benutzt werden.
3) Die Königlich Preußische Postverwaltung wird der Großherzoglich Mecklenburg.
Stelischen Postverwaltun 4 Entschädigung fürbden Posttransit
durch das Grohber oglich Mecklenburg= Strelitzsche Gebiet auf
der Eisenbahn zwischen Berlin und Stralsund alljährlich eine Vergütung
zahlen, welche den Gesammtbetrag des der Großherzoglichen J
waltung für die Preußischen Postsendungen im letzten Suher vor Eröffnung
des Betriebes zu zahlenden Transitportos nicht übersteigen soll.
4) Die Großherzoglich Mecklenburg. Strelitzsche Regierung erklärt sich damit
einverstanden, daß die Eisenbahngesellschaft verhslichtet werde, der Königlich
reußischen Postverwaltung in dem Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen
taatsgebiete unter allen Umständen ganz dasselbe zu leisten, was dieselbe
auf dem im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Theile zu leisten hat.
Artikel 18.
Rücksichtlich der Benutzung der Bahn zu Zwecken der Militairverwaltung
ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Großherzoglich Mecklenburg.
Strelitzschen Militairverwaltung auf der Berlin-Stralsunder Eisenbahn
bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militairverwaltungen völlige
Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung
nach ganz gleichen Grundsätzen erfolgen soll. 2)
enn