Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und  Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß,  sowohl  im  Innern,  als  an  den  Grenzen
  freibleiben.

Artikel  17.

Ueber  die  Verhältnisse  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  hinsichtlich
  der  Benutzung  der  im  Großherzoglich  Mecklenburg=  Strelitzschen  Gebiete
liegenden  Strecke  der  Eisenbahn  ist,  vorbehaltlich  des  Mlstufes  einer  besonderen
Postkonvention,  Nachstehendes  verabredet  worden:

1)  Die  Großhersoglich  Mecklenburg-Strelitzsche  Regierung  sichert  der  Königlich
Fuzischen  —  den  ungehinderten  Transit  der  Königlich
Preußischen  Posten  und  Postsendungen  jeder  Art  auf  der  Eisenbahn
zwischen  Berlin  und  Stralsund  durch  das  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzsche
  Gebiet  auf  so  lange  zu,  als  die  gedachte  Eisenbahn  besteht
und  im  Betriebe  erhalten  wird.  Dieser  Transit  wird  mittelst  besonderer
durchgehender  Eisenbahn-Postwagen  oder  vermittelst  der  Wagen  der
Eisenbahngesellschaft  stattfinden.

2)  Die  Eisenbahn-Postwagen  können  zugleich  auf  vorangegangene  Vereinbarung
  zwischen  der  Königlich  Paaficchen  und  der  Gooeer  oglich  Mecklenburg=
  Strelitzschen  Postorewaltung  zur  Aufnahme  Mecklenburgischer
Postsendungen  benutzt  werden.

3)  Die  Königlich  Preußische  Postverwaltung  wird  der  Großherzoglich  Mecklenburg.
  Stelischen  Postverwaltun  4  Entschädigung  fürbden  Posttransit
  durch  das  Grohber  oglich  Mecklenburg=  Strelitzsche  Gebiet  auf
der  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Stralsund  alljährlich  eine  Vergütung
zahlen,  welche  den  Gesammtbetrag  des  der  Großherzoglichen  J
waltung  für  die  Preußischen  Postsendungen  im  letzten  Suher  vor  Eröffnung
  des  Betriebes  zu  zahlenden  Transitportos  nicht  übersteigen  soll.

4)  Die  Großherzoglich  Mecklenburg.  Strelitzsche  Regierung  erklärt  sich  damit
einverstanden,  daß  die  Eisenbahngesellschaft  verhslichtet  werde,  der  Königlich
reußischen  Postverwaltung  in  dem  Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen
taatsgebiete  unter  allen  Umständen  ganz  dasselbe  zu  leisten,  was  dieselbe

auf  dem  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  belegenen  Theile  zu  leisten  hat.

Artikel  18.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  Bahn  zu  Zwecken  der  Militairverwaltung
ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:

1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  oder  der  Großherzoglich  Mecklenburg.
  Strelitzschen  Militairverwaltung  auf  der  Berlin-Stralsunder  Eisenbahn
  bewirkt  werden,  wird  den  beiderseitigen  Militairverwaltungen  völlige
Gleichstellung  zugesichert,  dergestalt,  daß  die  Zahlung  dafür  an  die  Eisenbahnverwaltung
  nach  ganz  gleichen  Grundsätzen  erfolgen  soll.  2)

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