Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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umbestellbar  zurückgeliefert,  so  erfolgt  die  Insinuation  durch  öffentlichen  Aushang
am  Amtslokale  des  Berg-Revierbeamten.
Hat  die  Verfügung  während  vierzehn  Tagen  ausgehangen,  so  ist  die  Zustellung
  für  bewirkt  zu  erachten.  8  *

Artikel  VII.

Mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  treten  außer  Kraft:  das  gemeine  Deutsche
Verhrecht  die  Ordnung  für  die  Bergleute  auf  den  Großherzoglich  Hessischen  Bergwerken
  in  der  Provinz  Hessen  vom  4.  Oktober  1815.,  die  auf  den  Bergbau  begglten
  Artikel  20.  21.  und  22.  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  über

ie  Abtretung  von  Privateigenthum  zu  öffentlichen  Jwecken  vom  27.  Mai  1821.,
das  linksrheinische  Bergwerksgesetz  vom  21.  April  1810.)  überhaupt  alle  allgemeinen
  und  besonderen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten  über  Gegenstände,
  auf  welche  das  Berggesetz  und  die  gegenwärtige  Verordnung  sich  bezien.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck  =  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6558—6858.)  (Nr.  6559.)