Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.—

 

(Nr.  6560.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Februar  1867.,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Statuts  der  Danziger  Privat-Aktienbank  und  die  Verlängerung
des  Privilegiums  derselben.

Ar  Ihren  Bericht  vom  27.  Januar  d.  J.  will  Ich  das  in  der  außerordentlichen
  Generalversammlung  der  Danziger  Privat-Aktienbank  vom  29.  Dezember
v.  J.  zur  Annahme  gelangte  revidirte  Statut,  welches  vom  16.  März  d.  J.
ab  an  Stelle  des  bisherigen  Gesellschaftsstatuts,  genehmigt  am  16.  März  1857.
(Geset,=  Samml.  S.  241.),  und  der  beiden  Statutnachträge,  genehmigt  am  30.  Juni
858.  (Gesetz-Samml.  S.  1405)  und  am  13.  Februar  1865.  (Gesetz-Samml.
S.  128.),  in  Geltung  zu  treten  bestimmt  ist,  hierdurch  in  derienigen  Fassung  gewehmigen,
  in  welcher  dasselbe  in  der  anliegend  zurückerfolgenden  Druckschrift,  den
Beschlüssen  der  Gesellschaft  entsprechend,  zusammengestellt  ist.  Zugleich  will  Ich
der  Danziger  Privat-Aktienbank  die  bei  ihrer  Errichtung  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  17.  Iam-  1833.  (Gesetz-Samml.  S.  551.  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausellung
  von  Noten  bis  zu  dem  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  unck  ür  die
ernere  funfzehnjährige  Dauer  ihres  Bestehens  unter  den  im  revidirten  Statute
estgesetzten  Bedingungen  ertheilen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  beiliegenden  revidirten  Statute  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Februar  1867.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Justizminister.

Johrgong  1887.  (Nr.  6560)  34  An
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1867.