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4) den kommissionsweisen An- oder Verkauf kurshabender Papiere zu
übernehmen;
5) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten
zu besorgen, verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohre Verbriefung,
sedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein-
ablenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der
62 chergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro-
verkehr treten. ç
ie verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbehalt einer
Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile an-
genommmien werden, niemals aber den doppelten Betrag des jeweiligen
rundkapitals übersteigen;
6) Ka nach näherer Vorschrift der I§#. 18. bis 21. auszugeben und ein-
zuziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht ge-
stanet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Es ist
erselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz Preußen u errichten,
welche dieselben Geschäfte wie die Privatbank besorgen können nach den ihnen
vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Instruktionen. Die Einlösung der bei
iinen präsentirten Noten der Bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer
aarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt.
KC. 17.
Die Bank #hlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen,
welche durch das üsngeseh vom 4. Mai 1857. (Gesetz Samml. S. 305. ff.)
bestimmt worden sind oder später durch Landesgesetze bestimmt werden sollten.
K. 18.
Die Bank hat das Recht, unverzinsliche, auf jeden Inhaber lautende Noten
(S. 16. Nr. 6.) bis zum Betrage von Einer Million Thaler Preußich Kurant
auszufertigen und in Umlauf zu schen. Die Form der Noten unterliegt der Ge-
ne migung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. Diese Noten
sind der Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres 48.) eine Verminderun
des Grundkapitals (§§. 4. und 6.) auf weniger als siebenhundert funfzigtausen
Thaler, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens as
noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Grundkapitals zu beschränken.
Sollte während der Dauer der Gesellschaft das Notenprivilegium der
Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankordnung vom
5. Oktober 1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. besteht, aufgehoben oder
modifizirt werden) so P das Notenprivilegium der Danziger Privat-Aktien-
den als
bank sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der
Bankgesellschaft auf Entschädigung.
(Nr. 6560) . 19.