Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  262  —

KC.  19.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
und  zweihundert  Thaler  Pranfisch  Kurant  ausgestell  werden.  Der  eemmtbetrag
der  zu  zehn  Thaler  ausgestellten  Noten  soll  die  Summe  von  Einhundert  tausen
Thaler  nicht  übersteigen.  Ueber  das  Verhälmf,  in  welchem  bei  der  Emission
der  übrigen  neunhundert  tausend  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis
hweihundert  Thaler  Gebrauch  zu  machen  ist,  können  von  den  Ministern  für
Handel  und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

g.  20.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Danzi  gegen  klingend  Preußisch  Kurant  einzulösen.

Anzeigen  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.

Der  Inhalt  des  gegenwärtigen  §.  20.  und  des  §.  22.  über  die  Präklusion
ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.

g.  21.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  jederzeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Betrag  an
Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  der  umlaufenden  Noten  in  baarem
Gelde  und  mit  dem  ganzen  Reste  aus  diskontirten  Wechseln  bestehend,  in  einer
besonderen,  unter  drezachm  Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse
  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werden.  Außerdem
  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand  und  ihre
sämmtlichen  übrigen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.

 

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

K.  22.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlösung
  oder  zum  Umtausch  in  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung  der
Präkluston  öfentiich  aufzurufen.  Zu  diesem  Zwecke  erläßt  sie  durch  dreimalige

ekanntmachungen  in  Lwischenräumen  von  einem  Monat  mittelst  ihrer  Gesellschaftsblätter
  und  der  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  in  den  Provinzen  der
Preußischen  Staaten  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder  zum  Umtausch  der
Noten.  Nach  Ablauf  der  vorstehenden  Fristen  werden  die  Inhaber  der  Noten,
welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  in  den  vorbezeichneten  Blättern  Behufs  der
in-