Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  6561.)  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in  dem  Fuͤrstenthume

Wir

Hohenzollern-Hechingen.  Vom  22.  Februar  1867.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K..  1.

In  dem  Fürstenthume  Hohenzollern  =  Hechingen  werden  von  dem  durch
Königliche  Verordnung  bis  längstens  den  1.  Januar  1870.  festzusetzenden  Zeitpunkte
  a

I.  folgende  daselbst  zur  Zeit  bestehende  Abgaben  aufgehoben:

dagegen
II.

Jahrgang  1667.  (Nr.  6561.)

1)  die  Grund=  und  Häusersteuer,
2)  die  Schatzung  der  Stadt  Hechingen,
3)  die  Gefällsteuer,

4)  die  Patentsteuer  und  die  Konzessionsgelder  —  vom  Eisenhandel,
vom  Handel  mit  Sensen,  von  Scheerenschleifern,  Kesselflickern  und
von  Oelmühlen,

5)  die  Kapitalsteuer,

6)  die  Besoldungssteuer,

7)  die  Abgabe  von  Hunden,

8)  die  Accise  vom  Schlachten  und  Schächten  und  von  Gypsmühlen,
9)  das  Brückgeld  zu  Schlatt  und  zu  Bisingen;

die  in  dem  Fürstenthume  Hohenollern.  Si  maringen  bestehenden  direkten
Steuern,  mit  Einschluß  der  Abgabe  von  unden,  eingeführt.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1867.