Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der Tag der Aufhebung der mit der neuen Organisation eingehenden 
Verwaltungsstellen wird seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt gemacht 
werden. 
s. 15. 
Das Staatsministerium wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Der Erlaß der erforderlichen Dienst= und Geschäfts-Instruktionen bleibt 
den betheiligten Ministerien überlassen. " 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867. 
(1I. &.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6564.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1867.), betreffend die Ueberweisung der 
Forste Treis und Ebsdorf hinsichtlich der darin vorkommenden Forst., 
Jagd- und Fischereifrevel an das Justizamt in Fronhausen. 
A# Ihren Bericht vom 20. Februar d. J. bestimme Ich, daß die durch die 
Kurhessische Verordnung vom 1. März 1834. dem nunmehr aufgtlösten Justiz- 
amte Treis an der Lumbde übertragene Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in den 
Forsten Treis und Ebsdorf begangenen Forst-, Jagd= und Fischereifrevel hin- 
* soweit die genannten Forsten nicht an Hessen-Darmstadt abgetreten worden 
ind, durch das Justizamt in Fronhausen ausgeübt werden soll. 
Berlin, den 22. Februar 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
An den Justizminister. 
  
(Xr. 6565.)
	        
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