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Der Tag der Aufhebung der mit der neuen Organisation eingehenden
Verwaltungsstellen wird seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt gemacht
werden.
s. 15.
Das Staatsministerium wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be-
auftragt.
Der Erlaß der erforderlichen Dienst= und Geschäfts-Instruktionen bleibt
den betheiligten Ministerien überlassen. "
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867.
(1I. &.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6564.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1867.), betreffend die Ueberweisung der
Forste Treis und Ebsdorf hinsichtlich der darin vorkommenden Forst.,
Jagd- und Fischereifrevel an das Justizamt in Fronhausen.
A# Ihren Bericht vom 20. Februar d. J. bestimme Ich, daß die durch die
Kurhessische Verordnung vom 1. März 1834. dem nunmehr aufgtlösten Justiz-
amte Treis an der Lumbde übertragene Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in den
Forsten Treis und Ebsdorf begangenen Forst-, Jagd= und Fischereifrevel hin-
* soweit die genannten Forsten nicht an Hessen-Darmstadt abgetreten worden
ind, durch das Justizamt in Fronhausen ausgeübt werden soll.
Berlin, den 22. Februar 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
(Xr. 6565.)