Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6566.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  13.  Februar  1867.,  betreffend
das  mit  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  getroffene  Abkommen  zur
Ergänzung  des  Artikels  44.  der  zwischen  Preußen  und  Sachsen  bestehenden
Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspstege  vom  14.  Oktober  (30.  November)
  1839.  Vom  27.  Februar  1867.

wischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
ist  in  Ergänzung  des  Artikels  44.  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege
  vom  14.  Oktober  (30.  November)  1839.  die  Vereinbarung  getroffen  worden:

daß  auch  die  durch  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entstandenen
  Kosten,  wenn  solche  von  dem  zuständigen  Gerichte  des  einen  Staates
nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfähig
  erklärt  worden  sind,  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  in  dem
anderen  Staate  von  den  daselbst  sich  aufhaltenden  Schuldnern  ohne
Weiteres  im  Hülfsverfahren  (exekutivisch)  eingezogen  werden  sollen.

Berlin,  den  13.  Februar  1867.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Vorstehende  Ministerial-  Erklärung  wird,)  nachdem  solche  gegen  eine  entsprechende
  Erklärung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  vom  16.  d.  M.  ausgewechselt
  worden  !3:.  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  Februar  1867.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).