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Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte
Aktionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen durch ihren verfaflungeme
igen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen, Minderjährige
und sonst Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner
vertreten werden, auch wenn die Vertreter selbst nicht Aktionaire sind. Die Vertreter
haben desfallsige schriftliche Vollmach, wor Eröffnung der Verhandlungen
bei der Direktion niederzulegen. Fanzig Stimmen bilden das Maximum,
welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen Aktien
usammen. genommen, haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die
Abwesenden verbindlich. r
S. 37.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Aufsichtsrathes führt auch den
Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und die
Skrutatoren.
Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, noch Beamte
der Gesellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in nachstehender
Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen
und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes;
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichtsrathes und
der Direktion, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen
vor der Berufung der Generalversammlung der Direktion schriftlich eingereicht
sein;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellchaft zu vergleichen und,
rechtfindend, der Direktion die Decharge zu ertheilen.
g. 38.
Bei den Wahlen findet in den Generalversammlungen stets, insofern sie
nicht einsüimmig durch Akklamation ’* en, geheime Abstimmung durch Stimmzettel
und im llebrigen das im §. 22. Fir die Wahlen im Aufsichtsrathe vorgeschriebene
Verfahren statt.
Die Beschlüsse der Generalversammlungen über andere Gegenstände werden,
vorbehaltlich der Bestimmungen der S#. 44. und 45.) durch absolute Majorität
der erschienenen, beziehungsweise vertretenen stmmberchtigten Aktionaire gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme
des Vorsigender- Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von
wenigstens fünf Aktionairen muß durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar oder
(Nr. 6567.) " Ge-