Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Abwesende  Aktionaire  können  sich  nur  durch  anwesende  stimmberechtigte
Aktionaire  vertreten  lassen.  Jedoch  können  juristische  Personen  durch  ihren  verfaflungeme
  igen  Repräsentanten,  Kaufleute  durch  ihre  Prokuristen,  Minderjährige
und  sonst  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner
vertreten  werden,  auch  wenn  die  Vertreter  selbst  nicht  Aktionaire  sind.  Die  Vertreter
  haben  desfallsige  schriftliche  Vollmach,  wor  Eröffnung  der  Verhandlungen
bei  der  Direktion  niederzulegen.  Fanzig  Stimmen  bilden  das  Maximum,
welches  ein  Aktionair  für  die  von  ihm  vertretenen  und  für  seine  eigenen  Aktien
usammen.  genommen,  haben  kann.  Die  Beschlüsse  der  Anwesenden  sind  für  die
Abwesenden  verbindlich.  r

S.  37.

Die  Generalversammlung,  regelmäßig  konstituirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Aktionaire  dar.  Der  zeitige  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes  führt  auch  den
Vorsitz  in  der  Generalversammlung  und  ernennt  den  Protokollführer  und  die
Skrutatoren.

Zu  Skrutatoren  können  weder  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes,  noch  Beamte
der  Gesellschaft  ernannt  werden.

In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  in  nachstehender
  Ordnung  verhandelt:

1)  Bericht  des  Aufsichtsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondere;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Aufsichtsrathes  und
der  Direktion,  sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen
vor  der  Berufung  der  Generalversammlung  der  Direktion  schriftlich  eingereicht
  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellchaft  zu  vergleichen  und,
rechtfindend,  der  Direktion  die  Decharge  zu  ertheilen.

g.  38.

Bei  den  Wahlen  findet  in  den  Generalversammlungen  stets,  insofern  sie
nicht  einsüimmig  durch  Akklamation  ’*  en,  geheime  Abstimmung  durch  Stimmzettel
  und  im  llebrigen  das  im  §.  22.  Fir  die  Wahlen  im  Aufsichtsrathe  vorgeschriebene
  Verfahren  statt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  über  andere  Gegenstände  werden,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  S#.  44.  und  45.)  durch  absolute  Majorität
der  erschienenen,  beziehungsweise  vertretenen  stmmberchtigten  Aktionaire  gefaßt.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  bei  derartigen  Beschlüssen  die  Stimme
des  Vorsigender-  Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von
wenigstens  fünf  Aktionairen  muß  durch  geheimes  Skrutinium  abgestimmt  werden.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  oder

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