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Auhang B.
Tarif
der
an der Donaumuͤndung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben.
Einleitung.
Die Europäische Donaukommission,
ch Einsicht des Art. 16. des Pariser Vertrages vom 30. März 1856.,
welcher besagt, daß die Kosten der Arbeiten, welche ausgeführt sind, um die
Donaumündungen und die denselben nahe gelegenen Theile des Meeres von den
sie versperrenden Hindernissen zu befreien, sowie daß die Kosten der auf Sicherung
und Erleichterung der Schiffahrt abzielenden Einrichtungen vermittelst der Er-
hebung fester, von der Kommission angeordneter Abgaben gedeckt werden sollen;
Nach Einsicht des demgemäß unter dem 25. Juli 1860. verordneten vor-
läufigen Tarifs und des revidirten Tarifs vom 7. März 1863.;
In Derücklchtigun ,daß die an der Sulinamündung unternommenen
Arbeiten zu ihrem Abse zunae gelangt sind; daß wegen der Vermehrung der Tiefe
welche das Ergebniß derselben gewesen ist, die Hunderniss, denen die Fahrzeuge
an dieser Stelle begegneten, beseitigt worden sind;
Daß die im Strombette ausgeführten Verbesserungs= und Reinigungs-
Arbeiten, die Erbauung eines Leuchtthurmes an der St. Georgsmündung, die
Verbesserungen, welche an den. in dem Vertrage erwähnten Anstalten angebracht
sind, die Errichtung eines Marinehospitals in Sulina, in welchem kranke oder
schiffbrüchige Seeleute kostenfrei zugelassen werden, der Schiffahrt gleichermaßen
betrachtliche Vortheile zusichern;
Daß bei diesem Sachverhältniß und um sowohl für die Tilgung der auf
die Arbeiten verwendeten Gelder als für diejenigen Kosten Vorkehrung zu treffen,
welche die Erhaltung jener und ihre eventuelle Weiterführung, sowie l Unter-
haltung der vorgedachten Anstalten nach sich ziehen dürften) Veranlassung dazu
vorliegt, um an die Stelle der vorläufigen Bestimmungen des gegenwärtig in
Kraft stehend n Tarifs eine endgültige Anordnung treten zu lassen;
(Nr. 6570.)