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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— M. 22 —
(Nr. 6574.) Gesetz, betreffend die Uebernahme des Fürstlich Thurn und Tagisschen Post-
wesens auf Preußen. Vom 16. Februar 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
5. 1.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, das gesammte Fürstlich Thurn und
„Taxissche Postwesen nach Maaßgabe des anliegenden Vertrages auf Preußen
zu übernehmen.
S. 2.
Die zur Gewährung der Abfindungssumme in Höhe von drei Millionen
Thaler ersorderlichen Geldmittel werden durch eine verzinsliche Staatsanleibe
Lsch t, deren Betrag vom Jahre 1868. ab mit mindestens Einem Prozent
jährlich zu tilgen ist.
F. 3.
Die Verwaltung dieser Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staats-
schulden übertragen. en Verwendung der durch allmälige Abtragung des
Schuldkapitals ersparten Jinsen, wegen Verjährung der Zinsen und wegen des
Verfahrens Behufs der Tilgungen aenden die Bestimmungen der S#. 3. und 5.
des Gesetzes vom 23. März 1852. (Gesch= Samml. S. 75.) Anwendung. Dem
Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu
berechnenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu ver-
stärken, oder auch die sämmtlichen Verschreibungen der Anleihe auf einmal
zu künbigen.
K. 4.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Beträge sind
aus den bereitesten Staatseinkünften an die Staatsschulden-Tilgungskasse zim
Jahrgang 1867. (Nr. 6574.) 48 . 5.
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1867.