Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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mit halb= oder ganzjährigem Abommement werden pro rata an die Preu- 
Kische Postverwaltung vergütet. 
4) Die bereits verkauften, bis zum Tage der Uebernahme des Postwesens 
nicht verwendeten, Taxisschen Freimarken und Kouverts sollen vom Pu- 
blikum innerhalb acht Wochen nach dem Uebergangstermin bei den 
Königlichen Poststellen gegen baare Bezahlung zurückgegeben werden 
können) ebenso die Kouverts bestellter Korrespondenzen, wenn dabei durch 
Einlage in die Briefkasten eine, vom Tage der Uebernahme an unstatt- 
hafte Verwendung von dergleichen Frankomarken und Kouverts stattge- 
salden hat. Den Werthbetrag dieser Marken und Kouverts stellt die 
Königliche Postverwaltung sich bei der von ihr zu bewirkenden Rechnungs- 
legung für den letzten Zeitabschnitt der Fürstlichen Verwaltung in 
Forderung. 
Artikel 8. 
Die bei der Postverwaltung in den im Artikel 1. genannten Ländern und 
Gebieten von Seiner Durchlaucht dem Fürsten angestellten Beamten werden in 
den Königlich Preußischen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und 
erworbenen Ansprüchen übernommen. Auch wird die Königliche Regierung das 
auf Grund von Dienstkontrakten verwendete untere Postperssnal nach Maaßgabe 
dieser Kontrakte übernehmen. Artikel 9 
rtikel 9. 
Die Beamten der Fürstlichen General-Postdirektion zu Frankfurt a. M. 
wird die Königlich Preußische Staatsregierung bei sich bietender Gelegenheit im 
Königlich Preußischen Postdienst unter Forlgewährung ihrer gegenwärtigen Dienst- 
einkünfte verwenden, soweit sie eine solche Verwendung wünschen und dazu quali- 
fizirt sind. Es wird dabei auf ihre bisherige Dienststellung nach Moglichkeit 
billige Rücksicht genommen werden. Auf die ansverfalin — dieser Beamten 
finden, sobald sie in den Königlichen Dienst übergetreten sind, die für die König- 
lich Preußischen Postbeamten geltenden Vorschriften Anwendung. 
Denjenigen Beamten der Fürstlichen General-Postdirektion in Frankfurt 
a. M.) welche weder in Königliche noch in anderweite Fürstliche Dienste über- 
nommen werden, wird die Königliche Staatsregierung Pensionen gewähren. Auch 
wird sie Seine Durchlaucht den Pürsten gegen alle Ansprüche vertreten, welche von 
diesen Beamten auf Grund ihres bisherigen Dienstverhältnisses gegen Höchstden- 
selben erhoben werden könnten oder möchten. 
Artikel 10. 
Mit dem Akte der Uebergabe werden sämmtliche in die Königliche Ver- 
waltung übertretenden Beamten ihrer Dienstpflichten gegen Seine Durchlaucht 
den Fürsten von Thurn und Taxis entbunden. 
Artikel 11. 
Die Dienstkautionen dieser Beamten, die Kautionen der Posthalter und 
sonstiger mit der Fürstlihen Verwaltung im Kontraktsverhältnisse stehenden Per- 
sonen gehen auf die Königliche Regierung über. Ec bleiben jedoch diese Kautionen 
von dem im Artikel 1. bestimmten Zeitpunkt ab noch achtzehn Monate zug
	        
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