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4) Dieser Deputation (Alinea 2.) wird die Rechnung über die noch rück-
ständigen Bauausführungen und sodann jährlich innerhalb der vier ersten
Monate des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb
mitgetheilt. Diesenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht
schon durch die Königliche Direktion gu erledigt werden, überreicht die
Deputation dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
welchem darüber die schließliche Entscheidung zusteht.
5) Der Generalversammlung verbleibt die ihr im §. 37. des Statuts ein-
geräumte Zuständigkeit.
Die Generalversammlung hat in ihrer ordentlichen Jahresversamm-
lung die Wahl der Mitgieder der Deputation zu bewirken und den Be-
richt über die Lage des Unternehmens entgegenzunehmen.
Der Vorsitzende der Deputation 4 die Generalversammlungen
einzuberufen und führt in denselben den Vorsitz.
Das Unternehmen der Hslichen Nordbahngesellschaft wird auf den.
Bau und Betrieb einer Bahn von Karlshafen über Godelheim, Det-
mold und Herford nach Lemförde, beziehungsweise einem anderen von
der projektirten Bahn von Osnabrück nach Bremen berührten Orte mit
Abzweigungen nach Bielefeld und Lemgo für den Fall ausgedehnt, daß
dem Unternehmen von der Sücklich Lippeschen Regierung eine von der
Königlichen Direktion und der Deputation für ausreichend erachtete Un-
terstützung zu Theil wird.
Ob und inwieweit die Mittel zum Bau dieser Bahn, sowie zu
den nach Nr. 8. neu zu bildenden Reserve= und euerungsfonds im
Betrage von 500,000 Thalern durch Ausgabe neuer Aktien, welche indeß
nicht unter Pari begeben werden dürfen, oder duch Ausgabe von
Peioritäts-Obsigationen aufgebracht und inwieweit die Besitzer der alten
ktien rücksichtlich des Bezugsrechtes der neuen Aktien bevorzugt werden
sollen, wird von der Königlichen Direktion im Einvernehmen mit der
Deputation beschlossen.
Während der Bauzeit sind die Zinsen der Prioritäts-Obligationen
ebenso wie dieenigen der Stammaktien aus dem Baukonto zu entnehmen.
Eine Verinsung ieser Kapitalien aus den Berriebsüberschüssen darf erst
von dem auf die vollständige Eröffnung der neuen Linien folgenden
Kalenderjahre ab stattfinden.
Bei Ausführung der im vorigen Alinea näher bezeichneten Bahnen kann
das der Staatsregierung im §. 17. der Statuten eingeräumte Recht
käuflicher Ukbtemnahm des ganzen Bahnunternehmens erst nach Ablauf
von 30 Jahren seit der Eröffnung des Betriebes auf der neuen Bahn
ausgeübt werden. Das Ankaufsrecht kann aber überhaupt nur ausgeübt
wehen, nachdem die Verwaltung der Bahn durch den Staat aufgehoben
ind a Gesellschaft die eigene Verwaltung sechs Jahre lang zugestan-
en hat.
(Nr. 6577.) 50“ 8) Die
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