Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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An  die  Stelle  der  im  F.  20.  der  Statuten  bezeichneten  öffentlichen  Blätter
treten  für  die  Folge:
1)  der  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger,
2)  die  Kasseler  Zeitung,
3)  die  Berliner  Börsen-Zeitung,
4)  die  National-Zeitung,
5)  die  Cölnische  Zeitung.
Im  Falle  des  Eingehens  eines  dieser  Blätter  Fngt  die  Bekanntmachung  in  den
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übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  über  die  Wahl  eines  anderen  Blattes
an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt  hat.

S.  4.

An  die  Stelle  des  §.  32.  der  Statuten  treten  folgende  Bestimmungen:

Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  zehn  Aktien  Eine  Stimme,  so  jedoch,
daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  dreißig  Stimmen  berechtigt.

st  ein  Aktionair  mugleih  Bevollmächtigter  eines  anderen  Aktionairs

kann  er,  einschließlich  des  Stimmrechts  des  letzteren,  niemals  mehr  als  sech
Stimmen  haben.

Die  Bestzer  von  weniger  als  zehn  Aktien  sind  zur  Theilnahme  an  der
Generalversammlung  —  seboch  ohne  Stimmrecht  —  befugt.

G.  5.

Die  Präsentation  der  Aktien  resp.  Certifikate  kann  außer  in  dem  Büreau
der  Gesellschaft  auch  an  einem  von  der  Direktion  näher  zu  bezeichnenden  Orte  in
Berlin  und  zwar  in  diesem  Falle  nur  bis  spätestens  fünf  Tage  vor  der  anberaumten
Generalversammlung  gültig  erfolgen.

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ab

ir.  6577.)  Schema