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(Nr. 6582.) Allerhöchster Erlaß vom 4. März 1867.) betreffend die Uebertragung der von
den vormals Hannoverschen Militairgerichten ausgenbten freiwilligen Ge-
richtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte.
A# Ihren Bericht vom 18. Februar d. J. bestimme Ich, daß nach Aufhebung
der vormals Hannoverschen Militairgerichte die Geschäfte derselben, soweit sie nicht
sin Kompetenz der gegenwärtig bestehenden Militairgerichte gehören, auf die
ürgerlichen Gerichte übergehen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über
deren Zuständigkeit, wobei, soweit es arforderlich ist, die Vorschriften des Hannoverschen
Gesches vom 4. Mai 1852.) die Uebergangsbestimmungen in das neue Prozeß-
verfahren betreffend, anzuwenden sind. Letztwillige Verstgungen und Deposital=
bestände 2c.) bezüglich deren die ausschließliche Kompetenz eines anderen Gerichts
nicht begründet ist, sind von dem Amtsgerichte, in dessen Bezirke das aufgehobene
Militairgericht seinen Sitz hatte, zu übernehmen.
Sie haben diese Meine Order in gewöhnlicher Weise zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 4. März 1867.
Wilhelm.
v. Roon. Gr. zur Lippe.
An den Kriegsminister und den Justizminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).