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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNJNr. 26—
(Nr. 6588.) Geseh, betreffend die Vermehrung des Betriebsmaterials, die Herstellung doppelter
Bahngeleise und nothwendiger Ergänzungsanlagen der Staatsbahnen, die
Verlegung der Verbindungsbahnen zu Berlin und zu Breslau und die
Herstellung einer Eisenbahn von Dittersbach nach Altwasser und von
Saarbrücken nach Saargemünd. Vom 9. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
KC. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt,
für Rechmumg des Staates: , ’
1) die Hauptlinie der Ostbahn von Küstrin bis Eydtkuhnen mit einem zweiten
Geleise versehen, die Bahnhöfe der Ostbahn angemessen erweitern und
für die Ostbahn bei Berlin eine Reparaturwerkstätte ellen,
2) das zweite Geleise der Westphälischen Eisenbahn auf der Strecke von Soest
bis Altenbeken ausbauen, .
3) auf der Strecke der Saarbrücker Eisenbahn vom Bahnhofe Neunkirchen
bis zur Grube Reden ein drittes Geleise herstellen,
4) eine Eisenbahn von Saarbrücken nach Saargemünd erbauen,
5) die Schlefische Gebirgsbahn von Dittersbach aus mit dem Bahnhofe
sün er der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn in Verbindung
ehen,
6) die Bahnhöfe der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn bei Berlin, Bres-
lau, Görlitz und Kohlfurt, den gesteigerten Verkehrsvexhältnisten ent-
sprechend, umbauen und erweitern,
7) die Berliner Bahnhofs-Verbindungsbahn nach einem weiteren Umkreise
der Stadt verlegen, ·
„Gahrgang 1867. (Nr. 6588.) 53 8) die
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1867.