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8) die Bahnhofs-Verbindungsbahn zu Breslau umbauen, sowie endlich
9) das Betriebsmaterial der Staatsbahnen angemessen vermehren und die
“32 der Saarbrücker Eisenbahn zu St. Johann erweitern
zu lassen.
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Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche Geldbedarf ist, soweit
derselbe nicht aus anderweitig disponiblen Staatsfonds gedeckt werden kanm, bis
zur Höhe der veranschlagten Summe von 24 Millionen Thaler durch eine ver-
insliche Anleihe zu beschaffen, welche vom Jahre 1867. an, nach Maaßgabe der
für die einzelnen Baujahre erforderlichen Geldmittel, allmälig zu realisiren ist.
Verwendungen zu den im F. 1. aufgeführten Anlagen und Beschaffungen,
welche aus anderweitig disponiblen Staatsfonds erfolgen sollen, sind vorher im
Staatshaushalts-Etat zum Ansaß zu bringen und unterliegen hier der budgetmäßigen
Beschlußnahme. Der Betrag derselben wird gleichzeitig von der Anleihesumme
in Abzug gebracht.
KC. 3.
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes der neuen Berliner Bahnhofs-
Verbindungsbahn in ihrer ganzen Ausdehnung folgenden Jahre ab ist die An-
leihe jährlich mit mindestens Einem Prozente zu tilgen.
K.. 4.
Die sur Verzinsung und Tilung der Anleihe erforderlichen Beträge sind
aus den etatsmäßigen Mitteln der Staats-Eisenbahnverwaltung zu entnehmen.
g. 5.
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwaltung
der Staatsschulden übertragen.
Wegen Verwendung der durch allmälige Abtragun des Schuldkapitals
ersparten insen wegen Verjährung der Zinsen, wegen — der zur Ver-
insung und ilgung erforderlichen Beträge an die Hauptverwallun der Staats-
10700, sowie wegen des Verfahrens Behufs der Tilgung finden die Bestimmungen
er §# 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 23. März 1852., betreffend die Ueber-
weisung der in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Dezember 1849, aufzunehmenden
An 9t% an die Hauptverwaltn der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser
Anleihe Gesck. amml. für 1852. S. 75.), Anwendung.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, sowohl den nach vorstehenden
Bestimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, als auch die sämmt-
lichen Schuldverschreibungen zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Fristezu kün-
digen, wogegen der Dlgbngssonds niemals verringert werden darf.
S. 6.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §F. 1. sub Nr. 1— .