Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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8)  die  Bahnhofs-Verbindungsbahn  zu  Breslau  umbauen,  sowie  endlich

9)  das  Betriebsmaterial  der  Staatsbahnen  angemessen  vermehren  und  die
“32  der  Saarbrücker  Eisenbahn  zu  St.  Johann  erweitern
zu  lassen.

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Der  zu  diesen  Anlagen  und  Beschaffungen  erforderliche  Geldbedarf  ist,  soweit
derselbe  nicht  aus  anderweitig  disponiblen  Staatsfonds  gedeckt  werden  kanm,  bis
zur  Höhe  der  veranschlagten  Summe  von  24  Millionen  Thaler  durch  eine  verinsliche
  Anleihe  zu  beschaffen,  welche  vom  Jahre  1867.  an,  nach  Maaßgabe  der
für  die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen  Geldmittel,  allmälig  zu  realisiren  ist.

Verwendungen  zu  den  im  F.  1.  aufgeführten  Anlagen  und  Beschaffungen,
welche  aus  anderweitig  disponiblen  Staatsfonds  erfolgen  sollen,  sind  vorher  im
Staatshaushalts-Etat  zum  Ansaß  zu  bringen  und  unterliegen  hier  der  budgetmäßigen
Beschlußnahme.  Der  Betrag  derselben  wird  gleichzeitig  von  der  Anleihesumme
in  Abzug  gebracht.

KC.  3.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  der  neuen  Berliner  Bahnhofs-Verbindungsbahn
  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  folgenden  Jahre  ab  ist  die  Anleihe
  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozente  zu  tilgen.

K..  4.

Die  sur  Verzinsung  und  Tilung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge  sind
aus  den  etatsmäßigen  Mitteln  der  Staats-Eisenbahnverwaltung  zu  entnehmen.

g.  5.

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.

Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragun  des  Schuldkapitals
ersparten  insen  wegen  Verjährung  der  Zinsen,  wegen  —  der  zur  Verinsung
  und  ilgung  erforderlichen  Beträge  an  die  Hauptverwallun  der  Staats-10700,
  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs  der  Tilgung  finden  die  Bestimmungen
er  §#  3.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1852.,  betreffend  die  Ueberweisung
  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  7.  Dezember  1849,  aufzunehmenden
An  9t%  an  die  Hauptverwaltn  der  Staatsschulden,  sowie  die  Tilgung  dieser
Anleihe  Gesck.  amml.  für  1852.  S.  75.),  Anwendung.

Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sowohl  den  nach  vorstehenden
Bestimmungen  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen
  Schuldverschreibungen  zur  Rückzahlung  nach  sechsmonatlicher  Fristezu  kündigen,
  wogegen  der  Dlgbngssonds  niemals  verringert  werden  darf.

S.  6.
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1.  sub  Nr.  1—  .