Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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5.  9.

Alle  nicht  zu  den  Einwohnern  gehörigen  Personen,  welche  sich  im  Stadtbezirke
  seit  länger  als  drei  Monaten  aufhalten,  um  dort  ihren  Unterhalt  zu  erwerben,
sind  vom  Beginne  des  vierten  Monats  ab  zu  den  Gemeindelasten  beizutragen
verpflichtet.

K.  10.

Zu  den  Gemeindelasten,  welche  auf  den  Grundbesitz  oder  auf  das  stehende
Gewerbe,  oder  auf  das  aus  jenen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  sind,  müssen
auch  die  im  §F.  6.  erwähnten  Militairpersonen  beitragen,  wenn  "6  im  Stadbtbezirke
Grundbesitz  haben,  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben.

Von  anderen  direkten  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  sind  dieselben,  mit  Ausnahme
  der  Militairärzte,  rücksichtlich  ihres  Einkommens  aus  einer  Civilpraxis,  frei;
von  Verbrauchssteuern  bleiben  nur  die  Militair-Speise-Einrichtungen  und  ähnliche
Anstalten  in  dem  bisherigen  Umfange  befreit.

.  11.

Die  Civil=  und  Militairbeamten,  die  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten  Offiziere,
  die  Geistlichen  und  Elementarlehrer,  die  fänger  von  Wittwen--  und
anderen  Pensionen,  von  Wartegeldern,  Weisen  iehungsgeldern,  Sterbe=  und
Gnadenmonaten  sind  nur  nach  Maaßgabe  des  Wesehes  vom  li.  Juli  1822.
Geß  Samml.  S.  184.),  der  Deklaration  vom  21.  Januar  1829.  (Gesetz-Samml.

1  und  der  Kabinetsorder  vom  14.  Mai  1832.  (Gesetz=  Samml.  S.  145.)
8  den  Gemeindelasten  beizutragen  verpflichtet.  Im  Uebrigen  finden  persönliche
efreiungen  nicht  statt.
G.  12.

Ertragsunfähige,  desgleichen  die  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
bestimmten  Grundstücke  und  die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener
und  Elementarlehrer  sind  von  den  Gemeindelasten  befreit.  Im  Uebrigen  sind
nur  zeitweilige  Befreiungen  für  neubebaute  Grundstücke  zulässig.

K.  13.

Das  Bürzerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindewchlen,
  sowie  in  der  gsähigung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  und  Stellen
in  der  Gemeindeverwaltung  in  der  Gemeindevertretung.

Jeder  selbstständige  Preuße  erwirbt  dasselbe,  wenn  er  seit  einem  Jahre
1)  Einwohner  des  Stadtbezirks  ist  und  zur  Stadtgemeinde  gehört  (§.  6.)
2)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfangen,

3)  die  ihn  betreffenden  Gemeindeabgaben  bezahlt  hat  und  außerden,
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