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5. 9.
Alle nicht zu den Einwohnern gehörigen Personen, welche sich im Stadtbezirke
seit länger als drei Monaten aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben,
sind vom Beginne des vierten Monats ab zu den Gemeindelasten beizutragen
verpflichtet.
K. 10.
Zu den Gemeindelasten, welche auf den Grundbesitz oder auf das stehende
Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen
auch die im §F. 6. erwähnten Militairpersonen beitragen, wenn "6 im Stadbtbezirke
Grundbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Von anderen direkten Gemeinde-Abgaben und Lasten sind dieselben, mit Ausnahme
der Militairärzte, rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis, frei;
von Verbrauchssteuern bleiben nur die Militair-Speise-Einrichtungen und ähnliche
Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
. 11.
Die Civil= und Militairbeamten, die auf Inaktivitätsgehalt gesetzten Offiziere,
die Geistlichen und Elementarlehrer, die fänger von Wittwen-- und
anderen Pensionen, von Wartegeldern, Weisen iehungsgeldern, Sterbe= und
Gnadenmonaten sind nur nach Maaßgabe des Wesehes vom li. Juli 1822.
Geß Samml. S. 184.), der Deklaration vom 21. Januar 1829. (Gesetz-Samml.
1 und der Kabinetsorder vom 14. Mai 1832. (Gesetz= Samml. S. 145.)
8 den Gemeindelasten beizutragen verpflichtet. Im Uebrigen finden persönliche
efreiungen nicht statt.
G. 12.
Ertragsunfähige, desgleichen die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Grundstücke und die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarlehrer sind von den Gemeindelasten befreit. Im Uebrigen sind
nur zeitweilige Befreiungen für neubebaute Grundstücke zulässig.
K. 13.
Das Bürzerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Gemeindewchlen,
sowie in der gsähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter und Stellen
in der Gemeindeverwaltung in der Gemeindevertretung.
Jeder selbstständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (§. 6.)
2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt hat und außerden,
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