Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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4)  die  dreijährige  Wahrnehmung  der  betreffenden  oder  einer  anderen  unbesoldeten
  Stelle  für  die  nächsten  drei  Jahre,
5)  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes,
6)  ärztliche  oder  wundärztliche  Praxis,
7)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  gültige  Eutsshuldigung  begründen.
Wer  sich  ohne  einen  dieser  Gründe  weigert,  eine  unbesoldete  Stelle  in  der
Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen,  oder  die  noch  nicht  drei  Jahre
lang  wahrgenommene  Stelle  ferner  zu  versehen,  sowie  derjenige,  welcher  sich  der
Verwaltung  solcher  Stellen  thatsächlich  entzieht,  kann  durch  rlv  luß  der  Stadtverordneten-Versammlung
  mit  Genehmigung  ber  Regierung  auf  drei  bis  sechs
Jahre  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  verüusig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis
ein  Viertel  stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

C.  19.

Das  Bürgerrecht  geht  verloren,  sobald  eins  der  zur  Erlangung  desselben
vorgeschriebenen  Erfordernisse  bei  dem  bisher  Berechtigten  nicht  mehr  zutrifft.

Wer  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  bürgerlichen  Ehre  verlustig
geworden  ist  (§.  12.  des  Strafgesetzbuchs),  verliert  dadurch  auch  das  Bürgerrecht
und  die  Befähigung,  dasselbe  zu  erwerben.

Wem  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  untersagt  ist  G.  21.  des  Strafgesetzbuchs),  verliert  damit  auch  das
Bürgerrecht  und  erlangt  dasselbe  erst  mit  dem  Ablauf  der  im  Erkenntnisse
bestimmten  Zeit  von  selbst  wieder.

Wer  in  Konkurs  verfällt,  verliert  das  Bürgerrecht;  dasselbe  kann  ihm
jedoch,  wenn  er  die  Befriedigung  seiner  Gläubiger  nachweist,  von  dem  Magistrate
unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  wieder  verliehen  werden.

KC.  20.

Ist  gegen  einen  Bürger  wegen  eines  Verbrechens  die  Bersezung  in  den
Anklagestand,  oder  wegen  eines  Vergehens,  welches  die  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,  die  Verweisung
  an  das  Staasgerict  ausgesprochen,  oder  is  derselbe  zur  gerichtlichen  Haft
zebracht  so  ruht  die  Ausübung  des  Bürgerrechts,  bis  die  gerichtliche  Untersuchung
eziehungsweise  die  gerichtliche  Haft  beendigt  ist.

C.  21.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  zieht  den  definitiven  Verlust  der  das  Bürgerrecht
  als  Bedingung  voraussetzenden  Stellen  und  Aemter,  das  Ruhen  des  Bürgerrechts
  aber  die  Suspension  von  denselben  nach  sich.

6  22.
Der  Magistrat  ist  befugt,  unter  Zustimmumg  der  Stadtverordneten-Versamm-(Nr.

  6597.)  lung