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Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Regierung die Wahlen auf
erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innmerhalb wani, Tagen nach der
Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.
S. 37.
Die bei der regelmäßigen Ergingung neu gewählten Stadtverordneten treten
mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Aus-
scheidenden bleiben bis zur Lurzefeen der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Der Magistrat hat die Einführumg der Gewählten und deren Verpflichtung
durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
KC. 38.
Der Magistrat besteht aus einem ersten Bürgermeister, einem zweiten (Bei-
geordneten) Bürgermeister als dessen Stellvertreter und soviel theils unbesoldeten,
theils besoldeten Stadträthen, wie die Stadtverordneten-Versammlung bei ihrem
ersten Zusammentreten nach Verkündigung dieses Gesetzes mit Genehmigung der
Regierung beschließen wird. Der so gefaßte Beschluß kann demnächst nur durch
statutarische Anordnung abgeändert werden.
S. 39.
Mitglieder des Magistrats können nicht sein:
1) alle sonstigen Gemeindebeamten;
2) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird;
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähniccher Gerichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger,
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein.
Ensteht die Schwägerschaft im Laufe der Amtsperiode, 4 scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
g. 40.
Der erste Bürgermeister wird vom Könige auf zwölf Jahre ernannt.
Die Stadtverordneten-Versammlung hat zu dem Ende dem Könige drei
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Jahrgang 1887. (Nr. 6597.) 5 Kan-