Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten. 
KC. 45. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegen- 
heiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate über- 
wiesen sind. Sie giebt in Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu 
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als 
Gemeinde-Angelegenheiten darf sie nur dann berathen) wenn solche durch besondere 
Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie ge- 
wiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktionen oder Aufträge der 
Wähler oder der Wahlbezirke gebunden. 
S. 46. 
Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung bedürfen, wem sie 
eolche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur 
usführung überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt der Ma- 
gistrat die Zustinnnung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadt- 
verordneten-Versammlung mitzutheilen. Erfolgt bierauf keine Verständigung, zu 
deren Herbeiführung sowohl vom Magistrate wie von der Stadtverordneten- 
Versammlung die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden 
kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
Die Stadtverordneten-Versammlumg darf ihre Beschlüsse, abgesehen von 
den im F. 4. und im zweiten Satze des F. 54. vorgesehenen Fällen, niemals 
selbst zur Ausführung bringen. 
S. 47. 
Die Stadwerordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist 
daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung 
aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem 
Zwecke von dem Magistrate die Einsicht der Akten verlangen und Ausschüsse aus 
ihrer Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats 
abzuordnen befugt ist. 
KC. 48. 
Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Sie wählt ebenso jährlich, und 
war der Regel nach aus ihrer Mitte, einen Schriftführer und einen Stellvertreter 
vesselden Wird der Schriftführer nicht aus den Stadtverordneten gewählt, so 
ist er vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versamm- 
lung auf sein Amt zu vereidigen. Alle diese Wahlen erfolgen in der F. 43. vor- 
geschriebenen Weise. 
(Xr. 6597,) 55“ S. 49.
	        
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