Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C.  64.),  die  Regierung  für  die  Wahrung  des  Gemeinde-Interesses  zu  sorgen
und  nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  die  Stadtgemeinde  zu  bestellen.

Sollte  ein  Prozeß  der  Stadtgemeinde  gegen  alle  oder  mehrere  Mitglieder
des  Magistrats  aus  Veranlassung  ihrer  Amtsführung  nothwendig  werden,  so  hat
die  Regierung  auf  Antrag  der  Stadtverordneten-Versammlung  zur  Führung  des
Prozesses  einen  Anwalt  zu  bestellen.

"  55.
Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten-Versammlun  sind  öffentlich.  Für

einzelne  Gegenstände  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung
gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

S.  56.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  kann  jeden  Zubuer  aus
dem  Sitzungszimmer  entfernen  lassen,  welcher  öffentliche  Zeichen  des  Beifalls  oder
des  Mißfallens  giebt,  oder  Unruhe  irgend  einer  Art  verursacht.

g.  57.

Die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung  und  die  Namen  der
dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet.

Dem  Magistrate  müssen  alke  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung,
auch  diejenigen,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  zur  Ausführung  nicht  überwiesen
sind,  milgethei,.  werden.

G.  58.

Der  Stadtverordneten-Versammlung  bleibt  überlassen,  unter  Zustimmung
des  Magistrats  eine  Geschäftsordnung  abzufassen  und  darin  Zuwiderhandlungen
der  Mitglieder  gegen  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  cgebenen  Vorschriften
mit  Strafen  zu  belegen.  Diese  Strafen  können  nur  in  G#  dbußen  bis  zu  zehn
Gulden,  und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  in  der  auf  eine
gewisse  Zeit  oder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  verhängenden  Ausschließung
aus  der  Versammlung  bestehen.

Versagt  der  Magistrat  seine  Zustimmung,  so  tritt  das  in  F.  46.  vorgeschriebene
  Verfahren  ein.

,59.

Die  Stadtverordneten-Versammlung  beschließt  über  die  Benutzung  des
Gemeindevermögens.  Ueber  das  Vermögen,  welches  nicht  der  Gemeinde-Korporation
  als  solcher  gehört,  hat  sie  nur  insoweit  zu  beschließen,  als  sie  dazu
durch  Stiftungs=  oder  sonstige  besondere  Rechtstitel  berufen  ist.

Or.  6597.)  .  60.