Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung 
zuzuziehen; 
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren; 
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung dar- 
über vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die An- 
stellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen 
handelt, auf Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mecha- 
nischen Dienstleistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung 
angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden 
Kautionen bestimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten- 
Versammlung; 
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu füh- 
ren und die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Aus- 
fertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem 
ürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in 
denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muß noch 
die Unterschrift eines anderen Mazistratmitgliches hinzukommen; in 
Fällen, wo die Genehmigung der Regierung erforderlich ist, muß die- 
selbe in beglaubigter Form der gedachten Ausernen beigefügt werden; 
9) die Gemeinde-Abgaben nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Ver- 
pflichteten zu verbeien und die Beitreibung zu bewirken. 
C. 64. 
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den 
Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende 
ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, 
esetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse ver- 
etzt, die Ausführung eines seichen Beschlusses zu beanstanden und die Entschei- 
dung der Regierung einzuholen. 
Der zweite Bürgermeister nimmt auch außer dem Falle der Stellvertre- 
tung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. 
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse 
eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe 
sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich 
während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
g. 66.
	        
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